Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

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er beruft die Versammlung und den Vorstand zu Berathun 
gen und das Genossenschaftsgericht zu Gerichtssitzungen gleitet 
dieselben und führt dabei den Vorsitz; er besorgt die Aus 
fertigung und Durchführung der von der Versammlung oder 
dem Vorstande gefaßten Beschlüsse; er vertritt nach Außen 
die Genossenschaft, und unterzeichnet unter Mitfertigung 
zweier Ausschußmitglieder die rechtsverbindlichen Urkunden der 
Genossenschaft im Namen derselben; er bewilliget die raten 
weise Einzahlung der Aufnahmsgebühr; er hat das Absterben 
der Genossenschafts-Mitglieder an die GewerbSbehörde anzu 
zeigen; er führt bei der GenossenschaftScasse die Mitsperre; 
er besorgt die Verkeilung der Geschäfte des Vorstandes und 
die Leitung der Genossenschaftskanzlei; er überwacht die 
Dienstleistung des besoldeten Dienstpersonalcs und die vor 
schriftsmäßige Führung der Matrikeln über die Mitglieder 
und Angehörigen der Genossenschaft, dann der Vormerke über 
die arbeitsuchenden Gehilfen und die GewerbSinhaber, die um 
solche Nachfrage halten, und über verhängte Ordnungsstrafen 
(§. 90 der Gew.-Ordn.); er besorgt die Abschließung und 
Aufbewahrung der Lehrverträge; er koramisirt die Lehr- und 
Arbeitszeugnisse (Z. 2 und 4 Anhang der Gew.-Ordn.); er 
besorgt die Eintragung der Letzteren in die Arbeitsbücher und 
veranlaßt deren Aufbewahrung. 
Der Vorsteher hat auch darüber zu wachen, daß die 
Gehilfen nicht auf eigene Rechnung arbeiten. Er ist verpflich 
tet, solche Gehilfen sogleich der Behörde zur Strafamtshand 
lung anzuzeigen. 
Er hat ferner darüber zu wachen, daß Niemand das 
Gewerbe, ohne den Betrieb desselben der Behörde angemeldet 
zu haben, betreibt. 
Solche unbefugte Gewerbetreibende hat er gleichfalls der 
Behörde anzuzeigen. 
Glaubt der Vorsteher die Verantwortlichkeit für einen 
Beschluß der Genossenschafts-Versammlung oder des Vorstan 
des nicht übernehmen zu können, so sistirt er denselben und 
legt ihn sofort, beziehungsweise nach Vernehmung der Genos 
senschafts-Versammlung, der Behörde zur Entscheidung vor.
	        
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