Volltext: Entwurf der Statuten für die Genossenschaft der Lederer in Ober-Oesterreich

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8- 32. 
Bei dem Antritte der Lehre, sowie nach Ablauf dersel 
ben, hat der Lehrling eine Einschreibgebühr zur Genossen 
schafts-Kassa zu erlegen. 
Dieselbe beträgt bei Beginn der Lehre 3 fl., bei deren 
Beendigung 5 fl. ö. W. 
Ist der Lehrling oder seine Vertreter zum Erläge die 
ser Gebühr unfähig, so ist der Lehrherr hiezu verpflichtet. 
Armnthszeugniße, behufs der Befreiung von der Be 
zahlung dieser Gebühren, sind unzuläßig. 
8- 33. 
Aufnahme eines entwichenen Lehrlings. 
Ein Mitglied, welches wissentlich einen entwichenen Lehr 
ling aufnimmt, macht sich strafbar, und hat mit letzteren dem 
vorigen Lehrherrn für den ihm durch die Entweichung aus 
der Lehre erwachsenen Schaden nach Maßgabe des Z. 1302 
a. b. G. zu haften. 
Der entwichene Lehrling wird auf Verlangen des Lehr 
herrn in die frühere Lehre zurückgebracht, und unterliegt ei 
ner angemessenen Bestrafung durch diesen, oder nach Umstän 
den durch die Behörde. 
8- 34. 
Lehrvoltjtreckung. 
Die Lehrzeit muß in der Regel bei einem und demsel 
ben Meister vollstreckt werden, sonst geht die theilweise ver 
brachte Zeit verloren, ausgenommen, wenn von Seite des 
Genossenschafts-Schiedsgerichtes die Bestätigung beigebracht 
wird, daß dem Lehrlinge an der Lehrunterbrechung kein Ver 
schulden zur Last fällt. 
8- 35. 
Vertretung der Genossenschaft. 
Die Genossenschaft wird vertreten, und deren Geschäfte
	        
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