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8- 32.
Bei dem Antritte der Lehre, sowie nach Ablauf dersel
ben, hat der Lehrling eine Einschreibgebühr zur Genossen
schafts-Kassa zu erlegen.
Dieselbe beträgt bei Beginn der Lehre 3 fl., bei deren
Beendigung 5 fl. ö. W.
Ist der Lehrling oder seine Vertreter zum Erläge die
ser Gebühr unfähig, so ist der Lehrherr hiezu verpflichtet.
Armnthszeugniße, behufs der Befreiung von der Be
zahlung dieser Gebühren, sind unzuläßig.
8- 33.
Aufnahme eines entwichenen Lehrlings.
Ein Mitglied, welches wissentlich einen entwichenen Lehr
ling aufnimmt, macht sich strafbar, und hat mit letzteren dem
vorigen Lehrherrn für den ihm durch die Entweichung aus
der Lehre erwachsenen Schaden nach Maßgabe des Z. 1302
a. b. G. zu haften.
Der entwichene Lehrling wird auf Verlangen des Lehr
herrn in die frühere Lehre zurückgebracht, und unterliegt ei
ner angemessenen Bestrafung durch diesen, oder nach Umstän
den durch die Behörde.
8- 34.
Lehrvoltjtreckung.
Die Lehrzeit muß in der Regel bei einem und demsel
ben Meister vollstreckt werden, sonst geht die theilweise ver
brachte Zeit verloren, ausgenommen, wenn von Seite des
Genossenschafts-Schiedsgerichtes die Bestätigung beigebracht
wird, daß dem Lehrlinge an der Lehrunterbrechung kein Ver
schulden zur Last fällt.
8- 35.
Vertretung der Genossenschaft.
Die Genossenschaft wird vertreten, und deren Geschäfte