Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Zweiter Theil] (8,2 / 1901)

Das Recht. 
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Beförderung des Handels und der Industrie eine der ersten Beding 
ungen die Sicherung der Landstraßen und der Schutz gegen Räuberei war? 
Der Diebstahl schriftstellerischer Werke ist der Nachdruck. Eine 
gewisse Art des Nachdrucks ist das Plagiat, auch ein solches, dem 
man durch „Modificatiönchen" und allerhand „Einsällchen" den Stempel 
der Originalität zu geben sucht. Da das Wesen eines Plagiats 
juristisch oft schwer festzustellen ist, so sollte die öffentliche Moral helfen 
und jeden diebischen Gebrauch schriftstellerischer und künstlerischer Werke 
dem Plagiator zur öffentlichen Schande gereichen lassen? 
Man kann sich eines verjährbaren Eigenthunis freiwillig entäußern 
jckorsliruzusrs). Das Unverjährbare ist unveräußerlich. Unverjähr 
bar ist die Persönlichkeit selbst und alles, was zu ihrem Wesen gehört: 
das Leben, die Freiheit, die Sittlichkeit und Religiosität. Man soll 
seine Persönlichkeit nicht veräußern, nicht sich zum Sklaven, d. h. zur 
Sache eines anderen machen dürfen, auch nicht den totalen Gebrauch 
seiner Kräfte und Geschicklichkeiten, denn das gehört zum Wesen der 
Persönlichkeit; man soll auch seine Religiosität nicht verdingen und in 
die Gewalt eines anderen geben, auch nicht zum Aberglauben sich ver 
pflichten dürfen. 
Aber die Frage ist, ob man sich seines Lebens freiwillig entäußern 
und sich selbst tödten dürfe: die berühmte Frage nach dem Selbstmord. 
Wenn der Selbstmord für eine Tapferkeit gilt, so ist er eine schlechte 
Tapferkeit; wenn er als eine Folge innerer Zerrissenheit und Schwermuth 
angesehen wird, so ist er ein Unglück; doch es handelt sich hier nicht um 
solche Beschaffenheiten oder Prädicate des Selbstmords, sondern gefragt 
wird nach dem Rechte zum Selbstmord, und diese Frage ist zu ver 
neinen. Denn da die Persönlichkeit die Quelle alles Rechtes ist, so 
giebt es kein Recht, das über sie hinausgeht und ihr Sein oder Nicht 
sein in Frage stellt, d. h. kein Recht zum Selbstmord? 
, 3. Der Vertrag. 
Das Eigenthum ist das Dasein der Persönlichkeit oder des freien 
Willens. Nun ist Dasein, wie die Logik lehrt, Sein für Anderes; also 
ist das Eigenthum als Dasein des freien Willens auch für den 
Willen einer anderen Person; nicht als ob verschiedene Personen gemein 
sames Eigenthum haben oder eine Person sich zum Herrn des Eigen- 
- Ebendas. § 64. Zus. S. 100-102. § 69. S. 106—109. — 2 Ebendas. 
S. 108 u. 109. — 2 Ebendas. § 66. S. 102—104. § 70. S. 109 u. 110.
	        
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