Das Recht. 697 Beförderung des Handels und der Industrie eine der ersten Beding ungen die Sicherung der Landstraßen und der Schutz gegen Räuberei war? Der Diebstahl schriftstellerischer Werke ist der Nachdruck. Eine gewisse Art des Nachdrucks ist das Plagiat, auch ein solches, dem man durch „Modificatiönchen" und allerhand „Einsällchen" den Stempel der Originalität zu geben sucht. Da das Wesen eines Plagiats juristisch oft schwer festzustellen ist, so sollte die öffentliche Moral helfen und jeden diebischen Gebrauch schriftstellerischer und künstlerischer Werke dem Plagiator zur öffentlichen Schande gereichen lassen? Man kann sich eines verjährbaren Eigenthunis freiwillig entäußern jckorsliruzusrs). Das Unverjährbare ist unveräußerlich. Unverjähr bar ist die Persönlichkeit selbst und alles, was zu ihrem Wesen gehört: das Leben, die Freiheit, die Sittlichkeit und Religiosität. Man soll seine Persönlichkeit nicht veräußern, nicht sich zum Sklaven, d. h. zur Sache eines anderen machen dürfen, auch nicht den totalen Gebrauch seiner Kräfte und Geschicklichkeiten, denn das gehört zum Wesen der Persönlichkeit; man soll auch seine Religiosität nicht verdingen und in die Gewalt eines anderen geben, auch nicht zum Aberglauben sich ver pflichten dürfen. Aber die Frage ist, ob man sich seines Lebens freiwillig entäußern und sich selbst tödten dürfe: die berühmte Frage nach dem Selbstmord. Wenn der Selbstmord für eine Tapferkeit gilt, so ist er eine schlechte Tapferkeit; wenn er als eine Folge innerer Zerrissenheit und Schwermuth angesehen wird, so ist er ein Unglück; doch es handelt sich hier nicht um solche Beschaffenheiten oder Prädicate des Selbstmords, sondern gefragt wird nach dem Rechte zum Selbstmord, und diese Frage ist zu ver neinen. Denn da die Persönlichkeit die Quelle alles Rechtes ist, so giebt es kein Recht, das über sie hinausgeht und ihr Sein oder Nicht sein in Frage stellt, d. h. kein Recht zum Selbstmord? , 3. Der Vertrag. Das Eigenthum ist das Dasein der Persönlichkeit oder des freien Willens. Nun ist Dasein, wie die Logik lehrt, Sein für Anderes; also ist das Eigenthum als Dasein des freien Willens auch für den Willen einer anderen Person; nicht als ob verschiedene Personen gemein sames Eigenthum haben oder eine Person sich zum Herrn des Eigen- - Ebendas. § 64. Zus. S. 100-102. § 69. S. 106—109. — 2 Ebendas. S. 108 u. 109. — 2 Ebendas. § 66. S. 102—104. § 70. S. 109 u. 110.