Volltext: Jahresbericht der K. K. Allgemeinen Staats-Handwerkerschule in Linz 1889/90 (1889/90)

VI. 
Statut und Lehrplan. 
(W i c h t i g e r e Bestimmungen.) 
A. Statut. 
§ 1. Die k. k. allgemeine Staats-Handwerkerschule in Linz hat den Zweck, 
durch theoretischen Unterricht und praktische Uebungen diejenigen Kenntnisse 
und Fertigkeiten zu vermitteln, welche als Vorbildung für die Erlernung eines 
gewerblichen Betriebes, insbesondere eines handwerksmässigen Gewerbes (§ 14 der 
Gewerbeordnung) wünschenswert sind. 
§ 2. Diese Lehranstalt besteht aus drei Jahrescursen oder Classen. 
Ein offener Zeichensaal für Gewerbetreibende des Ortes und eine gewerb 
liche Fortbildungsschule (Sonntags- und Abendschule) stehen mit derselben in 
Verbindung. 
§ 3. In die erste Classe der allgemeinen Handwerkerschule werden Knaben 
nach zurückgelegtem zwölften Lebensjahre aufgenommen, wenn sie den. Nach 
weis liefern, dass sie den sechsten Jahrescurs einer allgemeinen Volksschule 
mit mindestens genügendem Erfolge besucht haben. In zweifelhaften Fällen 
entscheidet der Erfolg einer Aufnahmsprüfung. 
Zum Eintritte in eine der folgenden Classen wird, nebst dem entsprechenden 
Alter, der Nachweis über den Besitz jener Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert, 
welche zum erfolgreichen Besuche des betreffenden Unterrichtes vorausgesetzt 
werden müssen. Dieser Nachweis ist durch Ablegung einer Aufnahmsprüfung 
zu liefern. 
§ 4. Der Unterricht umfasst die theoretischen Lehrgegenstände: 
Keligionslehre, 
Unterrichtssprache und Geschäftsaufsätze, 
(jeographie, 
Elemente der Naturlehre und Mechanik, 
Materialienkunde und Technologie, 
gewerbliches Rechnen, 
gewerbliche Buchführung und Gewerbegesetzkunde; 
sodann die Uebungsfächer: 
Freihandzeichnen, 
Geometrie und geometrisches Zeichnen, 
Projectionslehre, 
gewerbliches Fachzeichnen, 
Schönschreiben.
	        
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