VI. Statut und Lehrplan. (W i c h t i g e r e Bestimmungen.) A. Statut. § 1. Die k. k. allgemeine Staats-Handwerkerschule in Linz hat den Zweck, durch theoretischen Unterricht und praktische Uebungen diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche als Vorbildung für die Erlernung eines gewerblichen Betriebes, insbesondere eines handwerksmässigen Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) wünschenswert sind. § 2. Diese Lehranstalt besteht aus drei Jahrescursen oder Classen. Ein offener Zeichensaal für Gewerbetreibende des Ortes und eine gewerb liche Fortbildungsschule (Sonntags- und Abendschule) stehen mit derselben in Verbindung. § 3. In die erste Classe der allgemeinen Handwerkerschule werden Knaben nach zurückgelegtem zwölften Lebensjahre aufgenommen, wenn sie den. Nach weis liefern, dass sie den sechsten Jahrescurs einer allgemeinen Volksschule mit mindestens genügendem Erfolge besucht haben. In zweifelhaften Fällen entscheidet der Erfolg einer Aufnahmsprüfung. Zum Eintritte in eine der folgenden Classen wird, nebst dem entsprechenden Alter, der Nachweis über den Besitz jener Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert, welche zum erfolgreichen Besuche des betreffenden Unterrichtes vorausgesetzt werden müssen. Dieser Nachweis ist durch Ablegung einer Aufnahmsprüfung zu liefern. § 4. Der Unterricht umfasst die theoretischen Lehrgegenstände: Keligionslehre, Unterrichtssprache und Geschäftsaufsätze, (jeographie, Elemente der Naturlehre und Mechanik, Materialienkunde und Technologie, gewerbliches Rechnen, gewerbliche Buchführung und Gewerbegesetzkunde; sodann die Uebungsfächer: Freihandzeichnen, Geometrie und geometrisches Zeichnen, Projectionslehre, gewerbliches Fachzeichnen, Schönschreiben.