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LUI.
KREISAMTSGEBÄUDE zu LINZ UND WELS.
Mit dem Hofkanzleidecrete vom 12. Juli 1804 wurde
die Landesregierung angewiesen, wegen Ausmittlung sta¬
biler Wohnungen für die Kreishauptleute und Kreisämter
in einem und demselben Locale ihr Gutachten zu erstatten
und dabei zu berücksichtigen, dass der Kreishauptmann
den Zins nur für seine Wohnung, der Kreisort den für die
Kanzleien und die Landschaft jenen für die Gasse ex do-
mestico zu leisten habe.
Das Verordn eten-Collegium wegen allfälliger Vorschuss¬
leistung für jene Kreisorte, welche die Mittel zur Adap-
tirung nicht besitzen, davon in Kenntnis gesetzt, beschloss,
diese Vorschussgesuche abzuwarten; allein es' sind keine
eingelangt.
1. c. 61. Nr. 1183. Die unterm 6. Februar 1.812 erflossene Hofkanzlei-
Verordnung enthält neuerliche Bestimmungen wegen Zins¬
zahlung für die zur Unterbringung der Kreisämter be¬
nützten Localitäten, nach welchen in Gemässheit der aller¬
höchsten Entschliessung vom 26. September 1811 der für
die Kreiscassen entfallende Zins der Landschaft zugewiesen,
von dem Verordneten-Collegium aber dagegen erwidert
wurde, dass eine Zinszahlung von Seite der Landschaft
nicht anwendbar scheine, indem die Kreisämter hierlands
keine Steuern und Umlagen einzuheben haben, sohin eigene
Cassegewölber nicht erforderlich seien.
Indess wurde mit Hofkanzleiverordnung vom 7. Mai
1. c. Nr. 2532. 1812 ausgesprochen, dass kein Anstand obwalte, die Miet¬
zinse für die Kanzleien der Kreisämter des Hausruck-,