Volltext: Historische Ephemeriden über die Wirksamkeit der Stände von Österreich ob der Enns

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LUI. 
KREISAMTSGEBÄUDE zu LINZ UND WELS. 
Mit dem Hofkanzleidecrete vom 12. Juli 1804 wurde 
die Landesregierung angewiesen, wegen Ausmittlung sta¬ 
biler Wohnungen für die Kreishauptleute und Kreisämter 
in einem und demselben Locale ihr Gutachten zu erstatten 
und dabei zu berücksichtigen, dass der Kreishauptmann 
den Zins nur für seine Wohnung, der Kreisort den für die 
Kanzleien und die Landschaft jenen für die Gasse ex do- 
mestico zu leisten habe. 
Das Verordn eten-Collegium wegen allfälliger Vorschuss¬ 
leistung für jene Kreisorte, welche die Mittel zur Adap- 
tirung nicht besitzen, davon in Kenntnis gesetzt, beschloss, 
diese Vorschussgesuche abzuwarten; allein es' sind keine 
eingelangt. 
1. c. 61. Nr. 1183. Die unterm 6. Februar 1.812 erflossene Hofkanzlei- 
Verordnung enthält neuerliche Bestimmungen wegen Zins¬ 
zahlung für die zur Unterbringung der Kreisämter be¬ 
nützten Localitäten, nach welchen in Gemässheit der aller¬ 
höchsten Entschliessung vom 26. September 1811 der für 
die Kreiscassen entfallende Zins der Landschaft zugewiesen, 
von dem Verordneten-Collegium aber dagegen erwidert 
wurde, dass eine Zinszahlung von Seite der Landschaft 
nicht anwendbar scheine, indem die Kreisämter hierlands 
keine Steuern und Umlagen einzuheben haben, sohin eigene 
Cassegewölber nicht erforderlich seien. 
Indess wurde mit Hofkanzleiverordnung vom 7. Mai 
1. c. Nr. 2532. 1812 ausgesprochen, dass kein Anstand obwalte, die Miet¬ 
zinse für die Kanzleien der Kreisämter des Hausruck-,
	        
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