Volltext: Historische Ephemeriden über die Wirksamkeit der Stände von Österreich ob der Enns

G. 17/2. 44. 
Nr. 3593. 
G. i. 185. 
Nr. 683. 
G. 16. 14. 18. 
146. 
G. 16. 324/1. 
Nr. 3661. 1804. 
G. 16. 14. 
Nr. 2865. 
G. 16. 9. Archiv. 
G. 16. 281. 
- 248 - 
mung, dass die Erhaltungskosten der Hufschläge von den 
an den Ufern der Flüsse liegenden und von dem Anländen 
der Schiffe Nutzen ziehenden Herrschaften und Grund¬ 
obrigkeiten zu bestreiten seien. 
Nach Wiedereinsetzung der Stände in ihre frühere 
Wirksamkeit gewannen sie auch auf die Wasserbauführung 
einigen Einfluss, insofern es sich um die Bestreitung jener 
Kosten handelte, die zum Schutze der Unterthansgründe 
nothwendig waren und wozu nach Inhalt des Hofkanzlei- 
decretes vom 30. November 1797 2000 fl. jährlich aus dem 
Strassenfonde an die Stände abgegeben wurden, von 
welchen der Wasserbaufond seine Entstehung ableitebj 
Das Normale vom 22. Februar 1793 enthält die Be¬ 
stimmung, dass, wenn es sich bei Wasserbauten nicht um 
die Erhaltung der Schiffbarkeit der Flüsse, sondern um 
den Schutz ganzer Gemeinden handelt und diese sich nicht 
selbst zu schützen vermögen, der Wegfond die dazu be¬ 
stimmten 2000 fl. zu leisten und bei deren Unzulänglich¬ 
keit den Abgang vorzuschiessen habe, welche Vorschüsse 
durch Repartition auf das allgemeine Contributionale wieder 
einzubringen seien. 
Infolge dieser Anordnung wurden nun die zum Schutze 
der Gemeinden erforderlichen Wasserbciukosten aus dem. 
Wegfonde, in der Folge aber aus dem Domesticalfonde 
vorgeschossen und auf Grund der Regierungs-Genehmigung 
vom 14. November 1794 nach Massgabe der den Dominien 
mit dem ständischen Circulare vom 21. Februar 1795 
mitgegebenen Berechnung durch Repcirtition auf alle 
Rusticalgrund-Besitzer nach dem Pfennigbeitrag wieder 
eingebracht. 
Dadurch erweiterte sich die Correspondenz und die 
Wirksamkeit des Verordneten - Collegiums in Wasserbau- 
Angelegenheiten. 
Mit Uebergehung der vielen einzelnen Bauten, die 
theils vom Aerar bestritten, theils auf den Rusticalgrund- 
besitz überwiesen wurden, werden hier nur jene erwähnt, 
wo das Verordneten-Collegium bei offenbarer Unvermögen¬ 
heit der Gemeinden, wie in den Jahren 1798 und 1799 die¬ 
selben durch Vorschüsse auf Kosten des Landes gegen 
künftige Ausschreibung veranlasste und aus demselben 
Grunde eine Vergütung für die Zug- und Handrobot¬ 
leistung bewirkte.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.