G. 17/2. 44. Nr. 3593. G. i. 185. Nr. 683. G. 16. 14. 18. 146. G. 16. 324/1. Nr. 3661. 1804. G. 16. 14. Nr. 2865. G. 16. 9. Archiv. G. 16. 281. - 248 - mung, dass die Erhaltungskosten der Hufschläge von den an den Ufern der Flüsse liegenden und von dem Anländen der Schiffe Nutzen ziehenden Herrschaften und Grund¬ obrigkeiten zu bestreiten seien. Nach Wiedereinsetzung der Stände in ihre frühere Wirksamkeit gewannen sie auch auf die Wasserbauführung einigen Einfluss, insofern es sich um die Bestreitung jener Kosten handelte, die zum Schutze der Unterthansgründe nothwendig waren und wozu nach Inhalt des Hofkanzlei- decretes vom 30. November 1797 2000 fl. jährlich aus dem Strassenfonde an die Stände abgegeben wurden, von welchen der Wasserbaufond seine Entstehung ableitebj Das Normale vom 22. Februar 1793 enthält die Be¬ stimmung, dass, wenn es sich bei Wasserbauten nicht um die Erhaltung der Schiffbarkeit der Flüsse, sondern um den Schutz ganzer Gemeinden handelt und diese sich nicht selbst zu schützen vermögen, der Wegfond die dazu be¬ stimmten 2000 fl. zu leisten und bei deren Unzulänglich¬ keit den Abgang vorzuschiessen habe, welche Vorschüsse durch Repartition auf das allgemeine Contributionale wieder einzubringen seien. Infolge dieser Anordnung wurden nun die zum Schutze der Gemeinden erforderlichen Wasserbciukosten aus dem. Wegfonde, in der Folge aber aus dem Domesticalfonde vorgeschossen und auf Grund der Regierungs-Genehmigung vom 14. November 1794 nach Massgabe der den Dominien mit dem ständischen Circulare vom 21. Februar 1795 mitgegebenen Berechnung durch Repcirtition auf alle Rusticalgrund-Besitzer nach dem Pfennigbeitrag wieder eingebracht. Dadurch erweiterte sich die Correspondenz und die Wirksamkeit des Verordneten - Collegiums in Wasserbau- Angelegenheiten. Mit Uebergehung der vielen einzelnen Bauten, die theils vom Aerar bestritten, theils auf den Rusticalgrund- besitz überwiesen wurden, werden hier nur jene erwähnt, wo das Verordneten-Collegium bei offenbarer Unvermögen¬ heit der Gemeinden, wie in den Jahren 1798 und 1799 die¬ selben durch Vorschüsse auf Kosten des Landes gegen künftige Ausschreibung veranlasste und aus demselben Grunde eine Vergütung für die Zug- und Handrobot¬ leistung bewirkte.