Volltext: Die Geschichte des jüdischen Volkes in der Neuzeit (6, Die Neuzeit ; Erste Periode / 1927)

Anhang 
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Form herausgab („Die Krakauer Jugendgemeinde-Ordnung von i5g5 und 
ihre Nachträge“ im Jahrbuch der Liter. Gesellschaft in Frankfurt a. M., 
igi3—igi6). Die inzwischen edierten Akten der Zentral- und Bezirks- 
waadim (s. Bibliographie zu § /jo), in denen nicht wenige die Wahl- und 
Verwaltungsordnung in den Einzelkahalen regulierende Verordnungen zu 
finden sind, lieferten neu zu berücksichtigenden Stoff. Desungeachtet 
fehlt nach wie vor eine erschöpfende Monographie über die Kahalverwal- 
tung, und nur als kurze Einleitung dazu mag der knapp gehaltene Auf 
satz von Balaban: „Der Kahal“ dienen, der im ersten Bande des erwähn 
ten russischen Sammelwerkes „Istorija jewrejew w Rossiji“, S. i32 bis 
160, zu finden ist (s. oben, Note I ad G). 
In gleicher Weise fehlt es bis jetzt an einer umfassenden Monographie 
über die Zentralwaadim, wiewohl alle Vorarbeiten dazu bereits zu Ende 
geführt sind. Die ehedem vielfach umstrittenen Fragen auf diesem Pro 
blemgebiete können heute als gelöst gelten. Die Entstehung des „Vier- 
länderwaad“ ist allseitig geklärt: seinen Urkeim stellen die in der ersten 
Hälfte des XVI. Jahrhunderts während der Messen zu Lublin abgehalte 
nen Konferenzen der Kahalältesten und Rabbiner dar, auf denen die 
Gemeindeangelegenheiten besprochen zu werden pflegten und die als Be 
rufungsinstanz die wichtigeren Rechtsstreitigkeiten zur Entscheidung 
brachten; als dann im Jahre i54g die „Judenkopfsteuer“ eingeführt wurde, 
wurde der Waad auch staatsrechtlich anerkannt, da die Regierung auf ihn 
als den Garanten der den Juden auferlegten Steuerverpflichtungen und auf 
die vom Waad durchgeführte Verteilung der Steuersummen unter die zu 
Kahalverbänden zusammengeschlossenen Provinzen unmittelbar angewiesen 
war. Dieser Anerkennung der Kompetenz der höchsten jüdischen Wahlin 
stitution kam nicht zuletzt der Umstand zustatten, daß der zunächst unter 
Sigismund I. unternommene Versuch, die fiskalischen Ziele durch Ernen 
nung der königlichen „Exactoren“ (der als Steuereinnehmer fungierenden 
wohlhabenden Juden) zu „Präfekten“ oder von Amts wegen anerkannten 
Oberrabbinern zu erreichen, auf den unüberwindlichen Widerstand von 
seiten der jüdischen Gemeinden gestoßen war (oben, § 3g). All diese Fak 
toren sind nunmehr von den Geschichtsforschern hinlänglich klargestellt 
(von Harkavy im Anhang zum Band VII der hebräischen Übersetzung der 
„Geschichte“ von Graetz; von Dubnow im Artikel „Council of four lands“, 
Jew. Enc. IV, 3o4—3o8, ferner in seiner „Allgemeinen jüdischen Ge 
schichte“ sowie in der Einleitung zum „Pinkass Lita“, Berlin ig2 5, und 
von Balaban in seinem Aufsatz „Der jüdische Sejm in Polen“ in dem er 
wähnten Moskauer Sammelwerk, S. 161—180). 
In bezug auf den Versuch der Einführung eines polnischen General- 
rabbinats liegt uns jetzt eine Urkunde vor, die den Übergang von dieser 
als Staatsbehörde fungierenden Institution zu dem Regime der autonomen 
Waadim in helleres Licht rückt. Es ist dies das mir von M. Balaban in 
einer Abschrift zur Verfügung gestellte Dekret Sigismunds I. vom 23. 
April i54o (aus dem Warschauer Hauptarchiv, Kronmatrikel Nr. 67),
	        
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