Volltext: Die alte Geschichte des jüdischen Volkes (2, Orientalische Periode / 1925)

Die Weltdiaspora 
bände der Griechen rücksichtslos unterdrückte, unterstützte hingegen 
die Gemeindeorganisationen der Juden, die daher in der Diaspora 
in den Römern ihre Gönner erblickten, bei denen sie auch ihrerseits 
als die politisch zuverlässigen „Freunde und Verbündeten“ Roms galten. 
Unter Julius Caesar gelang es den jüdischen Gemeinden Klein 
asiens dank den Vorstellungen des Caesar gefügigen Hohepriesters 
Hyrkan II. weitgehende Freiheiten zu erlangen. Besondere Vorrechte 
wurden den Gemeinden von Laodicea, Milet, Halikamassus und Sar- 
des verliehen. In den Erlassen der römischen Consuln oder Procon- 
suln wurde den Juden völlige Freiheit des religiösen Kultes, sowie 
das Recht, „nach eigenen Gesetzen zu leben“, zugesichert 1 ). So wurde 
ihnen in Sardes eine eigene Jurisdiktion eingeräumt, die sogar das 
„römische Bürgerrecht“ Besitzende anrufen durften. Als die Stadt 
behörde der Insel Paros Verordnungen erließ, die die Rechte der 
Juden beeinträchtigten, hob sie die römische Regierung, auf die Be 
schwerde einer jüdischen Deputation hin, in folgendem, an die lo 
kalen Behörden gerichteten Erlaß wieder auf (um 46): 
„Gajus Julius, Praetor und Consul (Proconsul) der Römer, an den Magistrat, 
den Senat und das Volk von Paros. Die Juden in Delos und einige der jüdischen 
Mietwohner sind in Gegenwart eurer Gesandten bei mir vorstellig geworden und 
haben angezeigt, daß ihr durch Verordnungen sie hindert, ihre althergebrachten 
Gebräuche und ihren Gottesdienst zu vollziehen. Es hat mein Mißfallen erregt, 
daß ihr solche Bestimmungen gegen unsere Freunde und Bundesgenossen erlaßt 
und ihnen verbietet, nach ihren Gesetzen zu leben und Geld zu gemeinsamen 
Mahlen wie zum Gottesdienste beizutragen, besonders da ihnen dies noch nicht 
einmal in Rom untersagt ist. Denn unser Praetor und Gonsul Gajus Caesar hat, als 
er die Verordnung erließ, durch welche alle Versammlungen in der Stadt Rom 
verboten wurden 2), jene Zusammenkünfte, Geldsammlungen und Veranstaltungen 
von Gastmahlen ausdrücklich von dem Verbote ausgenommen ... Es ist daher 
erforderlich, daß ihr alle gegen unsere Freunde und Bundesgenossen erlassenen 
Verordnungen wegen ihrer Verdienste um uns und ihrer Treue sogleich aufhebt.“ 
!) Die zahlreichen, die Rechte und Privilegien der jüdischen Gemeinden der 
Diaspora bestätigenden Erlasse aus den Zeiten des Caesar und Augustus sind in 
Ant. (XIV, io u. XVI, 6) wiedergegeben. Über die Glaubwürdigkeit dieser Akten 
wurde nicht wenig gestritten, jedoch lassen die letzten wissenschaftlichen Ergebnisse 
keinen Zweifel daran, daß Josephus in der Tat viele von diesen offiziellen Schrift 
stücken Vorgelegen hatten, die er nur nicht in sachentsprechender Ordnung und mit 
Angabe genauer Daten eingetragen hat. S. Bibliographie zu diesem Paragraphen. 
2) Es ist hier von einer Verordnung Caesars die Rede, die religiöse Versamm 
lungen verbot, in denen griechisch-orientalische Kulte mit orgiastischen Riten ge 
pflegt wurden.
	        
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