Volltext: Die alte Geschichte des jüdischen Volkes (2, Orientalische Periode / 1925)

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§ 23. Die innere Verfassung. Das Synhedrion 
Die Sieger übten keine Nachsicht und machten die Stadt dem Erd 
boden gleich (zwischen iio und 107). Eine talmudische Legende be 
richtet, daß am Tage des Sieges des Antigonus und Aristobulus ihr 
Vater, der als Hohepriester den Gottesdienst im Jerusalemer Tempel 
versah, plötzlich eine aus dem Allerheiligsten kommende geheimnis 
volle Stimme vernahm: „Gesiegt haben die Kinder, die in den Krieg 
gegen Antiochus zogen“. Der Tag der Zerstörung Samarias (2 5. Chesch- 
van) gehörte seitdem zu den nationalen Festtagen („Megillath Taa- 
nith“). 
§ 23. Die innere Verfassung. Das Synhedrion 
Dank den Erfolgen der ersten hasmonäischen Fürsten erweiterte 
sich das Landgebiet Judäas, wodurch auch für die Staatsverwaltung 
bedeutende Komplikationen entstanden. Gleich Simon trug auch Jo- 
chanan noch nicht den Titel eines „Königs“, sondern begnügte sich 
mit denjenigen eines Fürsten oder „Ethnarchen“ und eines Hohe- 
priesters. Dem Hohepriestertitel mag in jener Zeit die größere Be 
deutung beigemessen worden sein, denn ihn eben findet man auf den 
damals geschlagenen Münzen. Diese tragen in hebräischen Schrift 
zeichen die Aufschrift: UH 1 pinn'’ („Jochanan der 
Hohepriester und die Gemeinde der Juden“); auf einigen Münzen 
lautet der zweite Teil der Inschrift: D^TirPH UH fcSWl („das Haupt der 
Gemeinde der Juden“). Im Texte der ersten Aufschrift tritt der 
kollegiale Geist der damaligen Verwaltung deutlich zutage: die 
Münzen wurden nicht nur im Namen des regierenden Hohepriesters 
geprägt, sondern auch in dem der Volksversammlung oder des 
höchsten Verwaltungsorgans von der Art eines Staatsrates 1 ). Die 
zweite Aufschrift hebt hingeigen nur die Persönlichkeit des Jo- 
chanan-Hyrkanus, als des Hohepriesters und des Hauptes der Regie 
rung, hervor. 
Es entsteht nun die Frage: wie mag diese Regierung zusammenge 
setzt gewesen sein, wie verteilte sich im Judäa der Hasmonäerepoche 
die gesetzgebende, vollziehende und gerichtliche Gewalt? Der äußerste 
!) Daß „Cheber“ soviel wie „Versammlung“ oder „Rat“ bedeutet, ist daraus 
zu ersehen, daß in einer dieser Epoche nahestehenden Quelle, der Mischna, die 
Bezeichnung „Cheber“ des öfteren im Sinne von „Stadtrat“, Magistrat gebraucht 
wird (s. Kohut, Aruch, v. I^n).
	        
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