Volltext: Österreichisch-ungarisches Rotbuch / Diplomatische Aktenstücke betreffend die Beziehungen Österreich-Ungarns zu Italien

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angehörigen italienischer Nationalität noch in Österreich-Ungarn be¬ 
finden wird, werden die österreichische und die ungarische Regierung 
ein besonderes Augenmerk auf den Schutz der nationalen Inter¬ 
essen derselben richten.") 
Artikel VII und VIII geben zu keiner Bemerkung Anlaß. 
Artikel IX. Da der Dreibund italienischerseits uns gegen¬ 
über außer Geltung gesetzt wurde und daher nicht bloß ein aus¬ 
drücklicher, sondern auch ein ideeller Bezug auf eine Bestimmung 
desselben vermieden werden und da ferner auch etwaigen künftigen 
Schikanen Italiens gegen anderweitige Gebietserwerbungen der Mon¬ 
archie, zum Beispiel in Russisch-Polen, vorgebeugt werden muß, 
hätte dieser Artikel folgendermaßen zu lauten : „L'Italie déclare 
son désintéressement au sujet de tout avantage territorial ou autre 
résultant pour l'Autriche-Hongrie soit du cours de la guerre actuelle 
soit des traités de paix qui la termineront." („Italien erklärt sein 
Desinteressement betreffs aller territorialen oder anderen Vorteile, 
die für Österreich-Ungarn, sei es aus dem Verlaufe des gegenwärtigen 
Krieges, sei es aus den ihn beendigenden Friedensverträgen, er¬ 
wachsen.") 
Artikel X. Die vorgeschlagene Textierung dieses Artikels wäre 
durch die folgende zu ersetzen: „L'Autriche-Hongrie renonce pour 
sa part à toute prétention se basant sur le fait de l'occupation 
italienne des îles du Dodecanèse." („Österreich-Ungarn verzichtet 
seinerseits auf jeden Anspruch, der sich auf die Tatsache der 
italienischen Besetzung der Inseln des Dodekanesos stützt.") 
Artikel XI bleibt unverändert. 
Da die feierliche Kundgebung der k. u. k. Regierung teich 
nur auf die Durchführung der Gebietsabtretungen zu beschränken 
hätte, der Artikel XV in seiner vorgeschlagenen Fassung und in 
seiner Stellung am Schlüsse des Übereinkommens sich aber auf 
den ganzen Inhalt des Akkordes beziehen würde, wäre diese Be¬ 
stimmung als Artikel XII einzureihen mit folgendem Texte: „Le 
Gouvernement I. et R. procédera aussitôt après la conclusion de 
cet accord à une manifestation solennelle relative aux cessions 
territoriales." („Die k. u. k. Regierung wird sofort nach dem Ab¬ 
schlüsse dieses Übereinkommens an eine feierliche Kundgebung be¬ 
treffend die territorialen Abtretungen schreiten.") 
Artikel XII des Entwurfes, nunmehr Artikel XIII. Statt 
des ersten Alineas wäre zu sagen: „Des commissions mixtes seront 
instituées sur les lieux pour régler les détails relatifs à la cession 
des territoires en question. Ces commissions seront autorisées à 
prendre des décisions qui seront soumises à la ratification des 
Gouvernements." („Gemischte Kommissionen werden an Ort und 
Stelle eingesetzt, um die Details hinsichtlich der Abtretung der in 
Frage stehenden Gebiete zu regeln. Diese Kommissionen werden 
die Befugnis haben, Entscheidungen zu treffen, die der Bestätigung 
der Regierungen werden unterbreitet werden.") 
Der zweite Satz bliebe unverändert.
	        
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