Volltext: X. Jahrgang, 1905 (X. JG., 1905)

Nr. 24. 
Oberösterreichische Bauzeitung. 
Seite 207. 
bei der Erfindung interessierte, war nicht der Vorteil, 
den man daraus für die öffentliche Beleuchtung ziehen 
konnte, sondern namentlich der billige Teer, den die 
Destillation des Holzes verschaffen würde. 
Die französische Marine war zugrunde gerichtet; man 
dachte nur daran, sie um jeden Preis wieder herzustellen. 
So endlich verlieh man Le Bon eine Konzession auf 
einen Teil des Waldes von Rouvray bei Havre, um dort 
Goudron zu fabrizieren. Der Frieden von Amiens führte 
wieder Engländer nach Frankreich; einige derselben 
assoziierten sich mit Le Bon und nahmen an seinen 
Arbeiten teil, bis der Wiederausbruch des Krieges sie 
zur Heimkehr veranlaßte. Unter anderen Fremden, die 
Le Bons großes Etablissement besuchten, waren auch 
die Fürsten Galitzin und Dolgorouky, welche ihn ver¬ 
geblich zu veranlassen suchten, unter den günstigsten 
Bedingungen nach Rußland zu gehen, um dort seine 
Erfindung auszunützen. 
Gegen Ende des Monats November wurden die 
hervorragendsten Beamten Frankreichs nach Paris be¬ 
fohlen, um den Festlichkeiten der Salbung Napoleons I. 
beizuwohnen, auf dessen Haupt der Papst damals die 
ephemere Krone setzte 1 Le Bon befand sich unter den 
Eingeladenen; am Krönungstage, den 2. Dezember 1804, 
ging er in die Champs Elysees hinaus und wurde dort, 
37 Jahre alt, ermordet. Die verschiedenartigsten Ver¬ 
mutungen wurden laut, unter anderem meinte man auch, 
daß einige Leute von Oadoudals Anhänge ihn mit 
Napoleon I. verwechselt hätten — aufgeklärt ist dasselbe 
jedoch nicht. 
Die Witwe Le Bons versuchte im Jahre 1811 die 
Darstellung der Thermolampe wieder aufzunehmen, starb 
jedoch schon im Jahre 1813. 
Die Erfindung entging nun Frankreich; Le Bons 
Patent erlosch mit dem Jahre 1814, sie kehrte erst im 
Jahre 1815 dahin zurück und nahm jetzt ein in England 
naturalisierter Deutscher namens Windsor ein Patent für 
Frankreich. — Es liegt hier abermals einer jener Fälle 
des „Sic vos non vobis“ vor, an denen die Geschichte 
der Erfindungen so reich ist. Windsor hatte im Jahre 1804 
eine Gesellschaft gegründet, um London mit Gas zu er¬ 
leuchten ; die erforderliche Genehmigung erfolgte erst im 
Jahre 1810 und wurden in der Zwischenzeit Versuche 
unter anderem durch Murdoch in Birmingham gemacht. 
Das Windsorsche Einführungspatent für Paris ist 
vom Dezember 1815 datiert; eine von Windsor gebildete 
Gesellschaft, welche einige Straßen mit Gas erleuchtet 
hatte, mußte liquidieren; ihr folgte eine Compagny 
Pauvels; eine Compagny Royale, welche sich aber auch 
nicht halten konnte und mit einer neuen englischen 
Gesellschaft Momby-Welson verschmolz. 
Ein Beispiel von Gasbeleuchtung, welches die Pariser 
von der Überlegenheit des neuen Verfahrens überzeugte, 
fand erst auf der Rue de la Paix in der Nacht vom 
31. Dezember 1829 zum 1. Jänner 1830 statt. Aber auch 
jetzt noch führte ein Teil des Pariser Publikums Krieg 
bis aufs Messer gegen diese Neuerung; es hieß z. B. die 
Bäume sterben ab, die Gemälde werden schwarz, die 
Menschen ersticken, die Cholera bricht aus etc. und an 
allem dem ist nur die Gasbeleuchtung schuld. Die Re¬ 
gierung kümmerte sich mit Recht nicht um diese Klagen 
und im Februar 1848 zählte Paris schon 8000 Gaslaternen. 
Es bildeten sich mehrere Gesellschaften, von denen 
noch zwei heute bestehen und im verflossenen Jahre 
bezifferte sich die Länge der Gasleitungen in Paris auf 
3,464.024 Meter, der Gasverbrauch erreichte die Höhe 
von 500,668.390 Kubikmeter. Trotz der teilweisen Ein¬ 
führung der elektrischen Beleuchtung ist der Gaskonsum 
in Paris von Jahr zu Jahr stets im Zunehmen begriffen, 
ein Beweis, daß an ein Verdrängen des Gaslichtes noch 
lange nicht gedacht werden kann. 
Dies in kurzen Zügen die Geschichte der öffentlichen 
Beleuchtung, die uns belehrt, daß der menschliche Geist 
auch auf diesem Gebiete große Errungenschaften auf¬ 
weisen kann. 
Über die Beleuchtung mit Elektrizität, Azetylen und 
anderen Stoffen werden wir später berichten. E. K. 
Über Erfindungsschutz. 
Von Patentanwalt Dr. Fritz Fuchs, Wien, VII. 
Es gehen oft wirklich wertvolle Ideen verloren oder 
werden von unberufener Seite ausgenützt, ohne daß der 
Erfinder von seiner Erfindung irgend welchen Nutzen 
gezogen hat. Die Ursache dieser traurigen Erscheinung 
ist die, daß dem Publikum zu wenig Gelegenheit geboten 
wurde, sich über den Schutz des geistigen Eigentums, 
beziehungsweise über den Erfindungsschutz zu informieren. 
Für eine Erfindung ist hauptsächlich der Grundgedanke 
maßgebend, der das Prinzipielle der Erfindung enthält, 
während die konstruktive Ausführung meistens von jedem 
befähigten Fachmanne vorgenommen werden kann. Es 
ist daher denjenigen, die durch Studien oder glücklichen 
Zufall in die Lage kommen, zu erfinden, besonders anzu¬ 
empfehlen, sich sofort die Idee in der gedachten Aus¬ 
führungsform schützen zu lassen, wobei der Patentanwalt 
leicht im Sinne des Erfinders den Schutzbereich der 
Erfindung weiter ausgestalten kann. Es kommt aber 
sehr häufig vor, daß die Erfinder sich mit ihrer unfertigen 
Idee statt an eine zur Geheimhaltung verpflichtete Person, 
wie ein beeideter Patentanwalt, an irgend einen 
Mechaniker, Maschinenbauer etc. wenden, der dann die 
Erfindung zu seinem eigenen Vorteil vervollständigt. 
Hauptsächlich ist aber vor unverantwortlichen, das ist, 
nicht vom k. k. Patentamte als zur Vertretung von Er¬ 
findern befähigt erkannten und infolgedessen hiezu nicht 
berechtigten Personen zu warnen. Ist auch der Gegen¬ 
stand noch so klein, so kann der finanzielle Erfolg bei 
der richtigen Ausnützung der Patente ein bedeutender 
sein und es hängt derselbe meistens neben der Bedeut¬ 
samkeit der Erfindung hauptsächlich von dem Umfange 
des Schutzes und der rationellen Verwertung ab. Es ist 
auch weiter den Erfindern, die auf eine Idee kamen, die 
außerhalb ihres Fachwissens liegt, äußerst schwierig, 
dieselbe auszuarbeiten und so auszugestalten, damit sie 
patentfähig und praktisch verwendbar wird. In dieser 
Beziehung werden gewiß viele Erfinder sehr traurige 
Erfahrungen gemacht haben, nachdem eine sonst gute 
und sogar bedeutende Erfindung infolge nicht sach- und 
fachgemäßer Ausgestaltung kein Erträgnis brachte. 
In allen Staaten werden rechtsgültige Patente nur 
auf jene Erfindungsgegenstände bewilligt, die unbedingt 
als neu anzusehen sind und können auch Verbesserungen 
an bereits bekannten und auch patentierten Gegenständen 
geschützt werden. Das Patent gibt dem Inhaber desselben 
das Recht, den Patentgegenstand allein zu erzeugen, 
anzuwenden und in den Handel zu bringen. Wenn jemand 
ohne ausdrückliche Erlaubnis des Patentinhabers einen 
patentierten Artikel erzeugt oder feilhält, oder einen
	        
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