Nr. 24. Oberösterreichische Bauzeitung. Seite 207. bei der Erfindung interessierte, war nicht der Vorteil, den man daraus für die öffentliche Beleuchtung ziehen konnte, sondern namentlich der billige Teer, den die Destillation des Holzes verschaffen würde. Die französische Marine war zugrunde gerichtet; man dachte nur daran, sie um jeden Preis wieder herzustellen. So endlich verlieh man Le Bon eine Konzession auf einen Teil des Waldes von Rouvray bei Havre, um dort Goudron zu fabrizieren. Der Frieden von Amiens führte wieder Engländer nach Frankreich; einige derselben assoziierten sich mit Le Bon und nahmen an seinen Arbeiten teil, bis der Wiederausbruch des Krieges sie zur Heimkehr veranlaßte. Unter anderen Fremden, die Le Bons großes Etablissement besuchten, waren auch die Fürsten Galitzin und Dolgorouky, welche ihn ver¬ geblich zu veranlassen suchten, unter den günstigsten Bedingungen nach Rußland zu gehen, um dort seine Erfindung auszunützen. Gegen Ende des Monats November wurden die hervorragendsten Beamten Frankreichs nach Paris be¬ fohlen, um den Festlichkeiten der Salbung Napoleons I. beizuwohnen, auf dessen Haupt der Papst damals die ephemere Krone setzte 1 Le Bon befand sich unter den Eingeladenen; am Krönungstage, den 2. Dezember 1804, ging er in die Champs Elysees hinaus und wurde dort, 37 Jahre alt, ermordet. Die verschiedenartigsten Ver¬ mutungen wurden laut, unter anderem meinte man auch, daß einige Leute von Oadoudals Anhänge ihn mit Napoleon I. verwechselt hätten — aufgeklärt ist dasselbe jedoch nicht. Die Witwe Le Bons versuchte im Jahre 1811 die Darstellung der Thermolampe wieder aufzunehmen, starb jedoch schon im Jahre 1813. Die Erfindung entging nun Frankreich; Le Bons Patent erlosch mit dem Jahre 1814, sie kehrte erst im Jahre 1815 dahin zurück und nahm jetzt ein in England naturalisierter Deutscher namens Windsor ein Patent für Frankreich. — Es liegt hier abermals einer jener Fälle des „Sic vos non vobis“ vor, an denen die Geschichte der Erfindungen so reich ist. Windsor hatte im Jahre 1804 eine Gesellschaft gegründet, um London mit Gas zu er¬ leuchten ; die erforderliche Genehmigung erfolgte erst im Jahre 1810 und wurden in der Zwischenzeit Versuche unter anderem durch Murdoch in Birmingham gemacht. Das Windsorsche Einführungspatent für Paris ist vom Dezember 1815 datiert; eine von Windsor gebildete Gesellschaft, welche einige Straßen mit Gas erleuchtet hatte, mußte liquidieren; ihr folgte eine Compagny Pauvels; eine Compagny Royale, welche sich aber auch nicht halten konnte und mit einer neuen englischen Gesellschaft Momby-Welson verschmolz. Ein Beispiel von Gasbeleuchtung, welches die Pariser von der Überlegenheit des neuen Verfahrens überzeugte, fand erst auf der Rue de la Paix in der Nacht vom 31. Dezember 1829 zum 1. Jänner 1830 statt. Aber auch jetzt noch führte ein Teil des Pariser Publikums Krieg bis aufs Messer gegen diese Neuerung; es hieß z. B. die Bäume sterben ab, die Gemälde werden schwarz, die Menschen ersticken, die Cholera bricht aus etc. und an allem dem ist nur die Gasbeleuchtung schuld. Die Re¬ gierung kümmerte sich mit Recht nicht um diese Klagen und im Februar 1848 zählte Paris schon 8000 Gaslaternen. Es bildeten sich mehrere Gesellschaften, von denen noch zwei heute bestehen und im verflossenen Jahre bezifferte sich die Länge der Gasleitungen in Paris auf 3,464.024 Meter, der Gasverbrauch erreichte die Höhe von 500,668.390 Kubikmeter. Trotz der teilweisen Ein¬ führung der elektrischen Beleuchtung ist der Gaskonsum in Paris von Jahr zu Jahr stets im Zunehmen begriffen, ein Beweis, daß an ein Verdrängen des Gaslichtes noch lange nicht gedacht werden kann. Dies in kurzen Zügen die Geschichte der öffentlichen Beleuchtung, die uns belehrt, daß der menschliche Geist auch auf diesem Gebiete große Errungenschaften auf¬ weisen kann. Über die Beleuchtung mit Elektrizität, Azetylen und anderen Stoffen werden wir später berichten. E. K. Über Erfindungsschutz. Von Patentanwalt Dr. Fritz Fuchs, Wien, VII. Es gehen oft wirklich wertvolle Ideen verloren oder werden von unberufener Seite ausgenützt, ohne daß der Erfinder von seiner Erfindung irgend welchen Nutzen gezogen hat. Die Ursache dieser traurigen Erscheinung ist die, daß dem Publikum zu wenig Gelegenheit geboten wurde, sich über den Schutz des geistigen Eigentums, beziehungsweise über den Erfindungsschutz zu informieren. Für eine Erfindung ist hauptsächlich der Grundgedanke maßgebend, der das Prinzipielle der Erfindung enthält, während die konstruktive Ausführung meistens von jedem befähigten Fachmanne vorgenommen werden kann. Es ist daher denjenigen, die durch Studien oder glücklichen Zufall in die Lage kommen, zu erfinden, besonders anzu¬ empfehlen, sich sofort die Idee in der gedachten Aus¬ führungsform schützen zu lassen, wobei der Patentanwalt leicht im Sinne des Erfinders den Schutzbereich der Erfindung weiter ausgestalten kann. Es kommt aber sehr häufig vor, daß die Erfinder sich mit ihrer unfertigen Idee statt an eine zur Geheimhaltung verpflichtete Person, wie ein beeideter Patentanwalt, an irgend einen Mechaniker, Maschinenbauer etc. wenden, der dann die Erfindung zu seinem eigenen Vorteil vervollständigt. Hauptsächlich ist aber vor unverantwortlichen, das ist, nicht vom k. k. Patentamte als zur Vertretung von Er¬ findern befähigt erkannten und infolgedessen hiezu nicht berechtigten Personen zu warnen. Ist auch der Gegen¬ stand noch so klein, so kann der finanzielle Erfolg bei der richtigen Ausnützung der Patente ein bedeutender sein und es hängt derselbe meistens neben der Bedeut¬ samkeit der Erfindung hauptsächlich von dem Umfange des Schutzes und der rationellen Verwertung ab. Es ist auch weiter den Erfindern, die auf eine Idee kamen, die außerhalb ihres Fachwissens liegt, äußerst schwierig, dieselbe auszuarbeiten und so auszugestalten, damit sie patentfähig und praktisch verwendbar wird. In dieser Beziehung werden gewiß viele Erfinder sehr traurige Erfahrungen gemacht haben, nachdem eine sonst gute und sogar bedeutende Erfindung infolge nicht sach- und fachgemäßer Ausgestaltung kein Erträgnis brachte. In allen Staaten werden rechtsgültige Patente nur auf jene Erfindungsgegenstände bewilligt, die unbedingt als neu anzusehen sind und können auch Verbesserungen an bereits bekannten und auch patentierten Gegenständen geschützt werden. Das Patent gibt dem Inhaber desselben das Recht, den Patentgegenstand allein zu erzeugen, anzuwenden und in den Handel zu bringen. Wenn jemand ohne ausdrückliche Erlaubnis des Patentinhabers einen patentierten Artikel erzeugt oder feilhält, oder einen