Volltext: IV. Jahrgang, 1899 (IV. JG., 1899)

Nír. 12. 
OHIC HÖST ERI I li IO HIS C il K BAUZEITUNCÌ. 
Seite 91. 
b) die im Grundbuche eingetragenen Baugelder- 
Hypotheken, insoferne deren Eintragung in einem der 
Anmerkung der Benützungsbewilligung vorhergehenden 
Zeitpunkte stattgefunden hat und die Baugelder sodann 
zur Tilgung von Bauforderungen der unter lit. a) er¬ 
wähnten Art verwendet worden sind. Die Zinsen der zu 
solchen Zahlungen verwendeten Baugelder gehören, 
insoferne sie die Höhe des gesetzlichen Zinsfusses nicht 
übersteigen, gleichfalls zu den Bauforderungen. 
Rechtzeitig eingebrachte, jedoch mangelhafte An¬ 
meldungen sind zur Verbesserung und Wiedervorlage 
binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist zurück¬ 
zustellen. 
Durch eine nachträgliche Veräusserung der Liegen¬ 
schaft aus freier Hand wird die Geltendmachung der Bau¬ 
forderungen nicht berührt. 
§ 5. Wurden innerhalb der im § 4 bestimmten Frist 
Bauforderungen nicht angemeldet, oder wurden die er¬ 
folgten Anmeldungen . in der für grundbücherliche Ein¬ 
verleibungen vorgeschriebenen Form zurückgenommen, 
so hat das Grundbuchsgericht den Bauvermerk und die 
sich hierauf beziehenden Eintragungen (§ 2, Absatz 4; 
§ 4, Absatz 2, lit. a) von amtswegen zu löschen. 
Anmeldungen, die nach Ablauf der gesetzlich be¬ 
stimmten oder gemäss § 4, Absatz 3, vom Gerichte fest¬ 
gesetzten Frist eingebracht, beziehungsweise wieder ein¬ 
gebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen. 
Die Abweisung ist im Grund buch e anzumerken. 
Hinsichtlich der Löschung solcher Anmerkungen nach 
Rechtskraft der Anweisung gelten die Bestimmungen des 
allgemeinen Grundbuchsgesetzes. 
§ 6. Wurden hingegen innerhalb der bestimmten Frist 
(§ 4) Anmeldungen von Bauforderungen eingebracht, so 
hat das Grundbuchsgericht nach Ablauf der Frist die 
anmeldenden Gläubiger und die im Grundbuche einge¬ 
tragenen Berechtigungen nebst dem Grundeigenthüiner 
zu einer Tagsatzung zu laden, bei welcher eine Behand¬ 
lung überdie Richtigkeit der angemeldeten Forderungen 
zu pflegen ist. 
§7. Hat der Baugläubiger (§4, lit. ¿i) seine vertrags- 
mässige Verbindlichkeit nicht vollständig erfüllt, so kann 
er die Bauforderung nur nach Maßgabe der wirklichen 
Leistung geltend machen. Die vereinbarte Vergiltung ist 
in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit 
des Vertragsabschlusses der Wert der vereinbarten Leistung 
zu dem Werte des Geleisteten gestanden haben würde. 
§ 8. Uebersteigt die angemeldete Bauforderung den 
ortsüblichen Wert der geleisteten Arbeit um mehr als 
den fünften Theil, so kann jeder Betheiligte verlangen, 
dass dieselbe auf den Betrag des ortsüblichen Preises 
oder Lohnes gemindert werde. 
§ 9. Insofern die angemeldete Bauforderung hinsicht¬ 
lich ihrer Richtigkeit ganz oder zum Theile bestritten 
wird, hat das Grundbuchsgericht hierüber auf Grund der 
Glaubhaftmachung nach dem Ergebnisse der Verhandlung 
zu erkennen. 
§ 10. Für die festgestellten Forderungen hat das 
Grundbuchsgericht nach Rechtskraft des gemäss § 9 
etwa gefällten Erkenntnisses das Pfandrecht auf die 
Liegenschaft grundbücherlicli einzuverleiben. Hiebei sind 
die Bauforderungen ausdrücklich als solche zu bezeichnen, 
und ist bei Baugelder-Hypotkeken derjenige Betrag, der 
hievon als Bauforderung festgestellt wurde, anzuführen. 
§ 11. Die in den vorstehenden Bestimmungen vor¬ 
gesehenen Wertsermittlungen und Verhandlungen haben 
unter Anwendung der Grundsätze des Verfahrens ausser 
Streitsachen stattzufinden. 
§ 12. Den sämmtlichen Bauforderungen wird die 
grundbücherliche Rangordnung des Bauvermerkes ein¬ 
geräumt, und gemessen dieselben demnach unter sich 
gleichen Rang. Dieses Rangverhältnis ist bei der Ein¬ 
tragung der Bauforderungen (§ 10) bücherlich ersichtlich 
zu machen. 
Die Baugläubiger gehen im Falle der Zwangs¬ 
versteigerung der Liegenschaft hinsichtlich des den Bau¬ 
stellenwert (§ 2, Absatz 2) übersteigenden Theiles des 
Meistbotes auch den vor dem Bauvermerke eingetragenen 
Berechtigten vor. 
Das Gleiche gilt bei der Zwangsverwaltung der Liegen¬ 
schaft in Ansehung jener Quote der Erträgnisse, welche 
die mit vier Percent berechneten Zinsen einer dem Bau¬ 
stellenwerte gleichkommenden Geldschuld übersteigt. 
§ 13. Im Falle der Execution auf eine Liegenschaft, 
auf welcher ein Bauvermerk haftet, können die Bau¬ 
gläubiger, selbst wenn die bücherliche Sichersteilling ihrer 
Forderungen (§ 10) noch nicht stattgefunden hat, Be¬ 
friedigung aus der Liegenschaft im Sinne der §§ 4 und 
G bis 9 verlangen und stehen dieselben den eingetragenen 
Hypothekargläubigern gleich. Falls die bücherliche Ein¬ 
tragung des Pfandrechtes noch nicht erfolgt ist, ist eine 
Ausfertigung des Beschlusses, womit die Execution be¬ 
willigt wird, sowie alle weiteren Beschlüsse, deren Zu¬ 
stellung an die eingetragenen Hypothekargläubiger ge- 
: setzlich vorgeschrieben ist, stets auch auf dem Bauplatze 
an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. 
Jene Baugläubiger, deren Anmeldungen bereits vor¬ 
liegen, sind durch individuelle Zustellung der Beschluss¬ 
ausfertigungen zu verständigen. Zu diesem Zwecke liegt 
dem Grundbuehsgerichte ob, die überreichten Anmeld ungen 
dem zum Vollzuge des Executionsverfahrens berufenen 
Gerichte jeweils mitzutheilen. Desgleichen hat das Grund- 
buchsgericht von der bücherlichen Eintragung des Pfand¬ 
rechtes für die Bauforderungen dem Executionsgerichte 
Mittheilung zu machen. 
§ 14. Sobald sämmtliche Bauforderungen zur grund- 
bücherlichen Löschung gelangen, liar, das Grundbuchs¬ 
gericht den Bauvermerk und die sich hierauf beziehenden 
Eintragungen (§ 2, Absatz 4; § 3; § 4, Absatz 2, lit. a) 
von amtswegen zu löschen. 
§ 15. Ist die Baubewilligung vor dem Beginne des 
Baues erloschen, so hat die Baubehörde hievon dem 
Grundbuchsgerichte Mittheilung zu machen. Dieses ver¬ 
fugt sodann die Löschung des Bauvermerkes und der 
sich hierauf beziehenden Eintragungen (§ 2, Absatz 4; 
§ 3; § 4, Absatz 2, lit. a). Wurde nach Beginn dos Baues 
von dessen Fortsetzung Abstand genommen, so ist dieses 
von dem Grundbuchsgerichte über die hierüber von der 
Baubehörde zu erstattende Anzeige im Grundbuche an¬ 
zumerken. In solchem Falle beginnt vom Zeitpunkte 
dieser Anmerkung die im § 4 bestimmte zweimonatliche 
Frist zur Anmeldung der Bauforderungen. 
§ 16. Auf die durch dieses Gesetz den Bauforderungen 
zugestandenen Begünstigungen kann erst nach dem Be¬ 
ginne der Anmeldungsfrist (§§ 4, 15) oder nach der Be¬ 
willigung der Execution auf die betreffende Liegenschaft 
giltig verzichtet werden. 
Der Verzicht ist nur hinsichtlich solcher Ansprüche 
zulässig, die für schon bewirkte Leistungen erwachsen sind. 
Durch die Einräumung des Vorzugspfandrechtes für 
Bauforderungen nach diesem Gesetze bleibt die Geltend-
	        
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