Volltext: IV. Jahrgang, 1899 (IV. JG., 1899)

Seite 186. 
Bedingungen für die Preisbewerbung. 
A. 
1. Jenem drei Projecten, welche das Preisrichter- 
Collegium, das bis zum 30. November d. J. namhaft ge¬ 
macht wird, als dem Programme am besten entsprechend 
bezeichnet, werden ein e r s t e r P r e is von 1000 Kronen, 
ein zweiter Preis mit 600 Kronen und ein dritter 
Preis mit 400 Kronen zugesichert und nach Bekannt¬ 
machung der Zuerkennung ausbezahlt. 
2. Das Handelsgremium behält sich das Recht vor, 
eines der preisgekrönten Projecte für die Ausführung zu 
wählen, unpräjudicierlich der Bauaufsicht und Bau- 
Vergebung. 
3. Die prämiierten Entwürfe gehen in das unum¬ 
schränkte Eigenthum des .Handelsgremiums über. 
4. Bei Benützung von Ideen anderer als der preis¬ 
gekrönten Entwürfe verpflichtet sich vorher das Handels- 
Gremium, mit dem Verfasser des betreffenden Entwurfes 
behufs Ankaufes desselben in Verbindung zu treten. 
B. Pläne. 
Verlangt werden alle jene Grundrisse und Schnitte, 
welche zur vollständigen Klarlegung des Baugedankens 
nothwendig sind, ferner eine Dachausmittlung, die Façade 
im Maßstabe von 1 : 100 und eine Situation 1:500. 
Die Darstellung soll einfach, nur schwarz oder grau, 
ohne Verwendung von Farbe erfolgen, mit Ausnahme 
der die Construction erklärenden Farben für Mauerwerk, 
Eisen und Holz in den Querschnitten. Projecte in färbiger 
Darstellung sind von der Beurtheilung ausgeschlossen. 
Die Kostensumme des Baues einschliesslich aller 
Installationskosten soll den Betrag von 110.000 fl. nicht 
überschreiten. 
Dem Projecte ist ein kurzer Erläuterungsbericht bei¬ 
zugeben. 
C. Eins end imgstermiii. 
Die Projecte müssen bis längstens 1. Februar 1900, 
mittags 12 Uhr bei der Vorstellung des Handelsgremiums 
eingelangt sein und werden später einlangende Preis¬ 
arbeiten nur dann zur Preisbewerbung zugelassen, wenn 
deren rechtzeitiges Eintreffen an die bezeichnete Stelle 
nachweisbar durch fremdes Verschulden verhindert wurde. 
Die Preisarbeiten sind mit einem Motto versehen zu 
senden, und ist denselben ein geschlossenes Couvert, 
welches aussen das gleiche Motto und eine Adresse zur 
Rücksendung, innen den Namen des Verfassers enthält, 
beizulegen. 
Nach der Prämiierung, welche bis Ende Februar 1900 
zu geschehen hat, werden die nicht prämiierten Projecte 
den Einsendern kostenfrei zugestellt. Das ausführliche 
Programm, sowie die übrigen Behelfe können bei der 
Vorstehung des Handelsgremiums behoben werden und 
werden auswärtigen Preisbewerbern franco zugesendet. 
Das Submissionswesen der Gemeinden. 
Die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen ist 
eines der Schmerzenskinder der Gemeindeverwaltungen 
und dabei steigt die Zahl und der Umfang dieser Ver¬ 
gebungen von Jahr zu Jahr mit der Zunahme der Be¬ 
völkerung und dadurch bedingter Bauten und Neu¬ 
einrichtungen wie Wiederherstellungen, mit den Fort¬ 
schritten auf allen Gebieten des Verkehres, des Comfortes, 
der Gesundheitspflege, sowie mit der Vermehrung der 
communalen Betriebe. 
Nr.. ,24. 
In manchen Städten schritt man dazu, Stadträthe 
und Stadtverordnete von den Lieferungen und Arbeiten 
auszuschliessen, in anderen hat man nur gewisse Be¬ 
schränkungen gegenüber Mitgliedern der Bürgercollegien 
eingeführt, lediglich, weil es Bürger gibt, die eine 
gewisse Befangenheit bei der Vergebung von Arbeiten 
und Lieferungen vermuthen, wenn Mitglieder der Bürger- 
Vertretungskörperschaften mit als Bewerber auftreten, 
aber weil man auch eine Befangenheit der Beamten und 
Techniker befürchtet, wenn sie mit Lieferanten verkehren, 
die ihnen als Mitglieder der Vertretungskörper nützen 
oder schaden könnten. 
Man hat zwar an manchen Orten Wünsche nach 
solchen Beschränkungen unerfüllt gelassen, weil man 
durch solche die Wahl von geeigneten Männern zuweilen 
verhinderte oder weil mancher Erwählte ein grosses ge¬ 
schäftliches Opfer bringen müsste, wenn er auf Geschäfte 
mit der Gemeinde verzichten müsste, aber andererseits 
haben Beamte und Techniker das bisher bitter empfunden, 
dass sie, wenn Stadträthe oder Stadtverordnete lediglich 
wegen ihrer Leistungsfähigkeit Arbeit und Lieferung er¬ 
hielten, häufig in den Verdacht von Begünstigungen 
kamen, wenngleich sie selbst auch die Vergebung nicht 
beeinflussten und nicht besorgten, sondern nur die Lieferung' 
und Leistung abnahmen. 
Man mag sich zu dieser Frage stellen wie man will, 
den leitenden Männern der Communalverwaltung werden 
Vorwürfe nie erspart bleiben, gleichviel ob man tüchtige 
Männer aus den Vertretungskörperschaften fernhält, weil 
sie etwa auch Lieferanten der Gemeinden sein oder 
werden können, oder ob man das passive Wahlrecht nicht 
einschränkt. Es klagen ja immer und allemal die bei 
Lieferungs- und Arbeitsvergebungen Durchgefallenen, 
klagen aber viele, denen- der Neid um den Gewinn, der 
aus Öffentlichen Mitteln dem einen oder dem anderen 
zufliesst, eine Klage dictiert. Ganz besonders schwierig 
gestaltet sich ja stets die Vergebung aus freier Hand, 
weil in der Regel jeder glaubt, dass er ebenso leistungs¬ 
fähig sei als alle seine- Collegen und Concurrenten und 
deshalb immer eine Begünstigung angenommen wird? 
wenn auch lediglich die bekannte Tüchtigkeit oder die 
bekannte Billigkeit die Veranlassung war, den Auftrag 
dem oder jenem zu geben. 
Man hat vorzugsweise aus Erwägungen der Gerech¬ 
tigkeit deshalb die Submission eingeführt und sie vielfach 
selbst bei kleinsten Lieferungen und Arbeitsleistungen 
durchgeführt, obgleich den Technikern wie den Ver¬ 
waltungsbeamten dadurch weit grössere Arbeit erwächst 
als bei freihändiger Vergebung. Müssen doch bei Sub¬ 
missionen stets sehr vorsichtig gefasste Verträge und 
vorsichtig und umsichtig gefasste „Bedingungen" auf¬ 
gestellt werden und müssen doch diese Schriftstücke so 
gefasst sein, dass nicht nur das einseitige Interesse dessen 
gewahrt wird, der die Arbeit und Lieferung vergibt. 
Ein Privatmann, der Lieferung und Leistung durch 
Submission vergibt, braucht nur sein Interesse zu wahren, 
eine Behörde und ganz besonders eine Gemeindestelle, 
die fast ausschliesslich oder doch meist auf Submittenden 
aus der Gemeinde zählt, muss auch das Interesse der 
Bürger im Auge haben, mit welchen sie Verträge 
eingeht. 
Sehr viele Geschäftsleute verkennen das und sehen 
in der Submission allemal nur die Vergebung, die zur 
billigsten Herstellung und Lieferung führt, wie das bei 
Privatsubmissionen wohl auch in der Regel der Fall ist, 
OBERÖSTERREICHISCHE BAU ZEITUNG.
	        
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