Volltext: IV. Jahrgang, 1899 (IV. JG., 1899)

Seite "180. 
OBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG. 
Nr. 23. 
angegangen haben, und Bekanntgabe derselben über 
Wunsch seinen Mitgliedern; 
i) Zuweisung der eingelaufenen Begehren an das Schieds¬ 
gericht in bautechnischen und baugewerblichen Fragen 
und Streitigkeiten. 
§ 19. Dauer der Function. 
Der Obmann, Obmann-Stellvertreter, Schriftführer, 
dessen Stellvertreter, Gassier und zwei Mitglieder werden 
auf drei Jahre, zwei Mitglieder auf zwei Jahre, in der 
Folge die Mitglieder auf zwei Jahre und die Functionäre 
auf drei Jahre gewählt. 
Die Ausscheidenden sind durch nicht mehr als zwei 
hintereinander folgende Functionsperioden Wählbar. 
§ 20. Obmann, Obmann-Stellvertreter. 
Der Obmann und bei Verhinderung in Vertretung 
desselben der Obmann-Stellvertreter: 
a) vertritt, den Verein nach aussen ; 
b) eröffnet, leitet und schliesst die Sitzungen und Ver¬ 
sammlungen; 
c) unterfertigt sämmtliche von dem Vereine ausgehenden 
Schriftstücke ; 
d) weist die den Verein betreffenden Rechnungen zur 
Auszahlung an ; 
e) trägt Sorge am die gehörige Beachtung der Geschäfts¬ 
ordnung und der Satzungen ; 
f) unterfertigt mit dem Gassier die Mitgliedskarten. 
§ 21. Schriftführer und desöen Stellvertreter. 
Der Schriftführer und bei dessen Verhinderung sein 
Stellvertreter 
a) verfasst und unterfertigt mit dem Obmann e sämmt¬ 
liche Vereinsschriftstücke; 
b) empfängt und "erledigt sämmtliche an den Verein 
einlangenden Sendungen der Brief- und Fahrpost 
und Telegranîme. 
§ 22L Der Gassier 
a) verwaltet die Vereinscasse und besorgt sämmtliche 
hiebei nothwendigen Arbeiten; 
b) nimmt sämmtliche an den Verein einlangenden Geld¬ 
sendungen in Empfang; . 
c) zahlt die für. den Verein von denr Obmanne' oder 
dessen Stellvertreter angewiesenen Rechnungen ; 
d) haftet für die ihm angetrauten Gelder und "für die. 
richtige Verrechnung derselben insolange, als er die 
Gasse nach dem Erlöschen seiner Function seinem 
Nachfolger nicht in nachgewiesener Ordnung über¬ 
geben hat und die Rechnung, sowie die. Casseb'arsehaft 
von den Rechnungs-Revisoren nicht richtig befunden 
wurden ; 
e) führt das Mitgliederverzeichnis in Evidenz; 
f) unterfertigt die Mitgliedskarten. 
§ 23. Rechnungs-Revisoren. 
Die Rechnungs-Revisoren werdeñ von der Haupt¬ 
versammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. 
Denselben steht zu ; 
a) Die Controle des gesammteil Gasse- und Rechnungs¬ 
wesens; 
b) die Prüfung und Mitfertigung des Cassén- und Rech¬ 
nungsberichtes für die Hauptversammlung und die 
diesbezügliche Antragstellung. 
§ 24. M it g 1 i ed e r - Ve r s a m m 1 u n g e n. 
Die Mitglieder-Versammlungen werden von dem Vor¬ 
stande einberufen. 
Gegenstand der Mitglieder-Versammlungen, welche 
wenigstens jeden ersten Mittwoch im Monate stattfinden 
sollen ist: 
a) Berathung und Verhandlung über vorliegende Fragen ; 
b) Berathung über an den Verein von Behörden, Co.r- 
porationen und Privaten gerichtete Anfragen tech- 
. riischer oder baugewerblicher Natur, sowie Berathung 
jener Vereins-Angelegenheiten, welche derselben vom 
Vorstande vorgelegt werden. 
Die Mitglieder-Versammlungen sind beschlussfähig, 
wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind: den 
Vorsitz führt der Obmann, eventuell der Obmann-Stell¬ 
vertreter des Vereines oder ein von dem Obmanne erbetenes 
Vorstandsmitglied. Diese Versammlungen fassen die Be¬ 
schlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. 
Zu den Mitglieder-Versammlungen müssen keine 
Einladungen versendet werden. 
Die Abhaltung derselben, sowie Bekanntmachungen 
des Vereines werden durch die Linzer Tagesblätter kund¬ 
gemacht. 
§ 25. Gäste. 
An den Mitglieder-Versammlungen können sich von 
eiilzelnen Mitgliedern eingeführte oder besonders 'einge¬ 
ladene Gäste betheiligen ; ihre Namen werden in. das 
Buch der Gäste eingetragen. 
Die Gäste haben kein Stimmrecht; sie können nach 
vorheriger Anmeldung beim Obmanne Vorträge halten 
und sich .an den Debatten betheiligen. 
§ 26. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem 
Vereins Verhältnisse. 
1. Alle aus dem Ver eins Verhältnisse zwischen den 
Vereinsmitgliedern oder den Mitgliedern des Vorstandes 
untereinander, oder zwischen den Mitgliedern und dem 
Vereine odes dessen Leitung entspringenden Streitigkeiten, 
welche nicht auf Grundlage der Bestimmungen dieser 
Satzungen ausgetragen werden können, sind durch ein 
Schiedsgericht zu schlichten. 
2. Zu diesem Ende hat jeder streitende Theil oder 
der Verein durch seinen Vorstand binnen längstens vier¬ 
zehn Tagen nach geschehener schriftlicher Mittheilung 
des Auffordernden, dass ein Schiedsgericht angerufen 
wird, einen Schiedsrichter aus dem Stande der Vereins¬ 
mitglieder zu wählen und dem Gegner schriftlich namhaft 
zu machen, widrigens dieser berechtigt sein soll, für jenen 
aus den Mitgliedern des Vereines den Schiedsrichter zu 
bestellen. 
3. Sollten sich die beiden Schiedsrichter in ihrem 
Ausspruche nicht einigen, so wählen sie gemeinschaftlich 
einen Obmann aus dem Stande der Vereinsmitglieder. 
4. Im Falle jeder der Schiedsrichter einen anderen 
Obmann bezeichnen sollte, entscheidet zwischen den zwei 
Bezeichneten das Los. 
5. Die Entscheidung des Schiedsgericht es, welches an ein 
bestimmtes Verfahren nicht gebunden ist, erwächst mit dem 
Tage der Zustellung in Rechtskraft und ist gegen dieselbe 
eine weitere Berufung oder Klageführung nicht statthaft. 
§ 27. Abänderung der Satzungen. 
Abänderung der Satzungen kann nur durch eine 
Hauptversammlung erfolgen und kann beantragt werden : 
; a) vom Vorstande; 
b) von wenigstens zehn Mitgliedern, und zwar vier 
Wochen vor der Hauptversammlung^ 
Die Abänderung der Satzungen wir<i angenommen, 
falls zwei Drittel der anwesenden Mitglieder hiefür stimmen.
	        
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