Volltext: Der Inn-Salzachgau 43. Heft 1937 (43. Heft / 1937)

  
  
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Kirchweihfeſte das gläubige Volk immer mehr an ſich zu feſſeln, 
obschon man im Orden von Citeaux urſprünglich dies alles abge- 
lehnt hatte. Bereits in den 80er Jahren des 12. Jahrhunderts 27 
erhielten die Mönche von Raitenhaslach von Friedrich, Vogt von 
Berg, die Kapelle zu „Ciclelar‘, dem heutigen Margarethenberg, 
ſamt allen dazugehörigen Rechten als Geſchenk, was Papſt Cö- 
leſtin III. 1195 28 bestätigte. Erzbiſchof Adalbert II]. von Salzburg 
verlieh 1196 2’ dem Kloster das Recht, dieſe Kapelle mit einem 
geeigneten Prieſter zu beſetzen: ,,. . celebrationem divinorum in 
capella Cidelarn vel per se vel alium quem. idoneum providerint 
clericum exequendam . .". 
Viel wichtiger aber war die Einverleibung der beiden Pf ar r - 
kir ch en von Hals ba ch „cum fillabus suis" und von M a > 
rienberg durch Erzbiſchot Eberhard II. von Salzburg im Jahre 
1203 30. Dabei hatte gemäß Anordnung des Erzbiſchofs der Abt 
die beiden Kirchen mit einem tauglichen Priesſter zu besetzen und 
dieſem das für ſeinen Lebensunterhalt Erforderliche anzuweisen: 
„. ipse abbas quemceumque velit assensu fratrum suorum idoneum 
sacerdotem et religiosum eadem ecclesia investiat, uncle habeat 
subsidium huius vite in victu et vestitu, ordinare procuret'’, 
auch hatte derſelbe ,kiceliuum consolationes, oblationes et minorum 
fructum cecimationes'’ zu beziehen, alle übrigen Einkünfte aber 
„dotes, census, decimationes'’; ſollten dem Kloſter zufallen. Das 
Hauptgewicht in dieser Urkunde wurde alſo schon deutlich ſtatt auf 
die Spiritualien auf die Temporalien gelegt, ein Zeichen, daß das 
Stift Raitenhaslach, wie die anderen Klöster dieser Zeit auch, (: 
eben von seinen Kirchen einen Gewinn, einen wirtſchaftlichen 
Vorteil haben wollte. Deshalb betonte man auch in der Urkunde 
die ſchlechte finanzielle Lage des Kloſters, um eine gute Begrün- 
dung für dieſe „vermögensrechtliche Operation‘?! zu haben, denn 
um nichts anderes handelte es ſich bei dieſer donatio des Salz- 
burger Erzbischofs. Der Abt von Raitenhaslach war dem Biſchof 
gegenüber bloß in spiritualibus verantwortlich, während ihm der 
Mönchspfarrer Rechenschaft abzulegen hatte in spiritualibus et 
  
27) Mon. Boic. Ill, 115 n. 13 (mit einer von den Herausgebern 
hinzugefügten Datierung: „Acta sunt hec anno 1181‘9; vgl. J. Kl. 
Stadler, Margarethenberg a. d. Alz, Kleine sſüddeutſche Kirchenführer ; 
(1936) Nr. 188. 
1) M R 6s1 h. z 
so) SUB. lll, 45/46 n. 568 u. 569. 
31) W. Zedinek a. a. O. 11N 
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