Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

mahlen zu lassen, doch hat . der Herr anzuordnen, daß ihnen dabei kein Unrecht ge¬ 
schehe. Ihr anderes Getreide können sie in welcher Mühle immer auf der Herr¬ 
schaft mahlen lassen. 
10. Es steht dem Herrn von Zwola frei, zu verlangen, daß ein Untertan, 
der sich nicht gehorsam verhielte, seinen Grund in billiger Zeit mit einem anderen 
besetze. Hat der Untertan .Strafe verdient, so möge er mit einer billigen Strafe, 
aber nicht mit Schlägen belegt werden. 
11. Darf er den Leuten in Odrau nicht verwehren, in Gründen und Rainen, 
die ihnen gehören, Wälder und Büsche auszuhauen und dieselben anderweitig 
zu genießen. Statt der Gründe, die er ihnen mit seinen Teichen überschwemmt hat, 
möge er ihnen solche an anderen und bequemen Orten anweisen oder ihnen dieselben 
bis künftigen Jakobi in Geld ersetzen. 
12. Die Stadtdinge zu Odrau sollen wie von altersher in Gegenwart der 
Richter und Geschwornen der zur Herrschaft Odrau gehörigen Dörfer abgehalten 
werden und soll er an den Ding- und Markttagen die Untertanen nicht mit Robot 
beschweren. 
13. Die Odrauer Bürger sind schuldig, den zur Schloßmühle gehörigen Mühl¬ 
graben zu fegen, aber nicht an solchen Tagen, an welchen das Stadtding oder ein 
Markt gehalten wird. 
14. Der Herr von Zwola hat das Recht, die Waisen aus der Stadt und 
der Vorstadt in seinen Dienst zu nehmen. 
15. Von den Witwen und Waisen, die sich aus der Herrschaft ausgeben und 
heiraten, soll das Brautgeld oder die Brautleinwand (Zwihlnij) nicht abge¬ 
fordert werden. 
16. Der Herr von, Zwola muß den Weg im Dorfe Lautsch frei lassen, 
damit die Leute bei großem Wasser die Stadt erreichen können. 
17. Der. Steig auf dem Stadtgraben um die Stadt herum soll frei 
gelassen werden, damit die Leute darauf gehen und die Gemeinde laut ihrer Begabnis 
v. I. 1555 die dortigen Stellen (Baustellen) mit Zinsen genießen können. 
18. Die Weine, die er in die Stadt zum Ausschenken gibt, soll er den 
Bürgern in billigem Gelde lassen. 
19. Dem Schulmeister soll er wie von altersher entweder die Kost vom 
Schlosse oder jährlich an Geld 12 fl. geben. 
Aus dieser Entscheidung geht hervor, daß Johann Thomas von Zwola nicht 
nur die den Bürgern in den drei Handfesten gemachten Zusagen nicht eingehalten, 
sondern sie auch noch auf anderweitige Weise zu schädigen gesucht hatte. Da er sich 
aber auch an die diesbezüglich vom Landrechte getroffene Entscheidung nicht hielt, so 
sahen sie sich genötigt, neuerdings bei demselben klagbar gegen ihn aufzutreten, 
worauf am Dienstag nach Martini 1571 durch Vermittlung des Herrn . Georg von 
Tworkau Krawarn auf Radun, Kämmerers des Fürstentums Troppau, und der 
Landrechtsbeisitzer Ottik Stosch von Kaunitz auf Leitersdorf, Johann Sedlnitzky von 
Choltitz auf Polanka, Andreas Bzenetz von Markersdorf auf Poruba und Johann 
Brawansky von Chobrzan aus Borutin zwischen Johann Thomas von Zwola und 
dem Bürgermeister und dem Rat der ganzen Gemeinde Odrau folgender Vergleich 
geschlossen wurde (II. Landrechtsentscheidung): 
1. Wegen des Bieres, das Herr von Zwola unberechtigt in die Schenken 
aussetzte, sollte es sein Bewenden beim ersten Ausspruche haben. 
2. Wegen des Zinses für den Bleich platz, den er den Bürgern weg¬ 
genommen, wie auch wegen 13 Groschen Zinses von jenen Gründen, die er zum 
Hirschengarten eingezogen hatte, sollte er ihnen zu Neujahr einen Brief oder eine 
Handfeste ausstellen. 
3. Den Albrecht Polzer sollte er vermöge des ersten Ausspruches bei 
seinem Garten und Flecken belassen. 
4. Da Herr von Zwola behauptete, daß er dem Urban Pratzker und dem
	        
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