Volltext: Aufstand der protestantischen Salzarbeiter und Bauern im Salzkammergute

12 
die Religion und geistlichen Sachen betrafen, der Beratschlagung 
der geheimen und Reichshofräthe unterstellt wurde, wodurch 
den Evangelischen ein Nachtheil insofern entstand, als das 
Gericht bloß aus Katholiken zusammengesetzt war.1) Eine dies¬ 
bezügliche Beschwerde der Stände wurde durch Decret vom 
14. Mai 1582 mit dem Bemerken zurückgewiesen, dass in 
Religionsangelegenheiten der kaiserlichen Majestät allein die 
Disposition gebüre.2) Im Jahre 1585 versuchten es die evan¬ 
gelischen Stände abermals mit einer Supplication an den 
Erzherzog. Darin wird bemerkt, dass die Stände zwar gerne 
bekennen, die Religionsconcession sei nur den zwei Ständen der 
Herren- und Ritterschaft bewilligt worden; allein man könne 
daraus nicht folgern, dass andere, wenn sie sich aus freiem 
Willen bei dem Gottesdienste einfinden, mit Worten oder mit 
der That abzuweisen seien. Der Erzherzog möge sie daher im 
freien, offenen und uneingeengten Gebrauch der Concession, wie 
sie solches bisher in üebung gehabt, belassen.3) Die Antwort 
des Erzherzogs lautete, wie nicht anders zu erwarten, dahin, dass 
sich die Stände an den Buchstaben der Concession zu halten 
hätten.4) Auf ein Memorial der Stände aus dem Jahre 1587, 
in dem sich diese insbesondere darüber beschwerten, dass ihnen 
verboten wurde, unter sich, ohne Vorwissen des Kaisers, Ver¬ 
sammlungen in Sachen der Religion einzuberufen, erfolgte von 
Seite des Erzherzogs die Antwort, sie hätten den Resolutionen 
des Kaisers in allen Punkten zu gehorchen.5) 
Im Jahre 1588 wurde der schon früher ergangene Befehl 
erneuert, dass die Prädicanten der beiden Stände augsburgischer 
*) In Oberösterreich war die erste Instanz in allen Streitigkeiten der 
ständischen Glieder unter sich das landeshauptmännische Gericht, 
worin nebst dem Landeshauptmann einige Mitglieder des Herren- 
und Ritterstandes das Recht sprachen als landesfürstliche Landräthe. 
Stülz, Florian, S. 97, 98. — Raupach III. F. S. 95, I. F. S. 168. 
2) Raupach I. S. 168. 
3) Raupach I. S. 170, 171. 
*) Raupach I. S. 171. 
5) Raupach I. S. 177.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.