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Die Urbare des 13. Jh. (P 2 und P 3 )
Kirchenlehen in Niederösterreich
südlich der Donau.
[Psf34’] *) Hoc est predium ecclesie Pataviensis in
partibus Austrie 1662 :
Ecclesia in Heimburch 1663 et, quicquid est
in terminis eius cultum et incultum, omnia ad
ecclesiam Pataviensem et dux Leupoldus habuit
in feodo.
*) Vgl. zu den folgenden Kirchenlehen in Niederösterreich die Einl. S.
XIX f. und XXV.
1662. Die folgende Aufzeichnung (predium ecclesie) fällt eigentlich aus
dem Rahmen eines Urbars; denn sie trägt nicht den Charakter eines
Besitseinkommenverzeichnisses, sondern stellt ein Register von
niederösterreichischen Kirchenlehen dar und zwar solcher, die durch
wegs südlich der Donau liegen; möglicherweise gingen entsprechende
Register über die anderen Teile Österreichs verloren. Nur sechs Aus
nahmen innerhalb der ganzen Liste verzeichnen Einkünfte. Davon
beziehen sich vier Angaben auf bisherige Lehen Passaus, die —
nunmehr ledig geworden — dadurch mit ihren Einkünften zum Teil
an das Hochstift heimfielen, wie die Zehnten von St. Peter in der
Au (bei Nr. 1841), zum Teil jedoch widerrechtlich in Besife genommen
wurden, wie die villa Deutsch-Haslau (bei Nr. 1680/2), die Gerichts
einkünfte in Göttendorf (bei Nr. 1685), der Zehent in Enzersdorf an
der Fischa (bei Nr. 1689). Die Angaben über Petjenkirchen und
Amstetten (bei Nr. 1823 und 1825) allein stellen Anmerkungen über
Kirchenlehen dar mit zugleich urbariellem Inhalt. Unser Prediums-
text ist nur in P 3 durch die Hand des führenden Schreibers A über
liefert (vgl. Einl. S. XIX und XXV) und fehlt wohl gerade wegen
seines nichturbariellen Charakters in den P 3 so nahe verwandten
Urbareinträgen von P 2 und P n . Die überlieferte Textform des Pre-
diums stellt eine den Verhältnissen um die Mitte des 13. Jh. ange
paßte starke Umarbeitung eines älteren Schriftstückes dar, dessen
Fassung und Tendenz auch in der umgearbeiteten Form noch gut
zu erkennen ist. Diese von P 3 A benutjte Arbeit verfolgte nach ihrem
ganzen Inhalt und der vielfach pointierten Stilisierung einen be
stimmten Zweck, muß also ein ad hoc-Erzeugnis ge
wesen sein, dem das vielfach inhaltlich wie nach seinem diplo
matischen Befund verdächtige Lehensbekenntnis des Herzogs Fried
rich II. vom 11. 3. 1241 als Gegenstück entspricht. Es richtete
sich zu deutlich gegen den letzten der babenber-
gischen Herzoge, gegen Friedrich II., dessen Erbfolge
nach Herzog Leopold VI. (f 1230) und dem Regensbur
ger Domvogt Otto V. von Lengenbach (f 1235) hin-