202 Die Urbare des 13. Jh. (P 2 und P 3 ) Kirchenlehen in Niederösterreich südlich der Donau. [Psf34’] *) Hoc est predium ecclesie Pataviensis in partibus Austrie 1662 : Ecclesia in Heimburch 1663 et, quicquid est in terminis eius cultum et incultum, omnia ad ecclesiam Pataviensem et dux Leupoldus habuit in feodo. *) Vgl. zu den folgenden Kirchenlehen in Niederösterreich die Einl. S. XIX f. und XXV. 1662. Die folgende Aufzeichnung (predium ecclesie) fällt eigentlich aus dem Rahmen eines Urbars; denn sie trägt nicht den Charakter eines Besitseinkommenverzeichnisses, sondern stellt ein Register von niederösterreichischen Kirchenlehen dar und zwar solcher, die durch wegs südlich der Donau liegen; möglicherweise gingen entsprechende Register über die anderen Teile Österreichs verloren. Nur sechs Aus nahmen innerhalb der ganzen Liste verzeichnen Einkünfte. Davon beziehen sich vier Angaben auf bisherige Lehen Passaus, die — nunmehr ledig geworden — dadurch mit ihren Einkünften zum Teil an das Hochstift heimfielen, wie die Zehnten von St. Peter in der Au (bei Nr. 1841), zum Teil jedoch widerrechtlich in Besife genommen wurden, wie die villa Deutsch-Haslau (bei Nr. 1680/2), die Gerichts einkünfte in Göttendorf (bei Nr. 1685), der Zehent in Enzersdorf an der Fischa (bei Nr. 1689). Die Angaben über Petjenkirchen und Amstetten (bei Nr. 1823 und 1825) allein stellen Anmerkungen über Kirchenlehen dar mit zugleich urbariellem Inhalt. Unser Prediums- text ist nur in P 3 durch die Hand des führenden Schreibers A über liefert (vgl. Einl. S. XIX und XXV) und fehlt wohl gerade wegen seines nichturbariellen Charakters in den P 3 so nahe verwandten Urbareinträgen von P 2 und P n . Die überlieferte Textform des Pre- diums stellt eine den Verhältnissen um die Mitte des 13. Jh. ange paßte starke Umarbeitung eines älteren Schriftstückes dar, dessen Fassung und Tendenz auch in der umgearbeiteten Form noch gut zu erkennen ist. Diese von P 3 A benutjte Arbeit verfolgte nach ihrem ganzen Inhalt und der vielfach pointierten Stilisierung einen be stimmten Zweck, muß also ein ad hoc-Erzeugnis ge wesen sein, dem das vielfach inhaltlich wie nach seinem diplo matischen Befund verdächtige Lehensbekenntnis des Herzogs Fried rich II. vom 11. 3. 1241 als Gegenstück entspricht. Es richtete sich zu deutlich gegen den letzten der babenber- gischen Herzoge, gegen Friedrich II., dessen Erbfolge nach Herzog Leopold VI. (f 1230) und dem Regensbur ger Domvogt Otto V. von Lengenbach (f 1235) hin-