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durch sieben Jahrhunderte ist bis auf diesen Tag auf der
Magna Charta aufgebaut, und man begeht keine Über
treibung, wenn man die in jenem unschätzbaren Dokument
niedergelegten Grundsätze als ebenbürtig neben die De-
claration des droits de l’homme stellt, wie sie die Ver
fassung Frankreichs vom September 1791 verkündete.
Wo immer im Laufe der Zeiten zwischen den Forde
rungen des Königs und den Rechten des Volkes Streit
fragen sich erhoben, da wurde — und meist mit raschem
Erfolge — der große Freiheitsbrief angerufen. Karl I.
mutzte sich ihm unterwerfen, als die Volksvertreter die
Bittschrift um Herstellung des Rechtes (Petition of Right
1628) an ihn richteten. Sein späterer Widerstand aber
hat ihn Thron und Leben gekostet.
Ein halbes Jahrhundert nachher (1679) wurde Karl II.
gezwungen, einen besondern Abschnitt des großen Frei
heitsbriefes, die Garantie, daß kein englischer Bürger
ohne Richterspruch der Freiheit beraubt werden dürfe,
durch die Habeas-Corpus-Akte zu bestätigen.
Und als ein zweites Mal ein Herrscher aus dem un
glücklichen Hause der Stuarts die Rechte des Volkes
glaubte mißachten zu dürfen, da wurde seine Dynastie
auf immer des Thrones verlustig erklärt; und sein Schwie
gersohn, Wilhelm von Oranien, konnte die Würde eines
Königs von England nur unter der Bedingung erlangen,
daß er mit seiner Gemahlin Maria, der Tochter des ver
triebenen Königs feierlich ein neu formuliertes Gesetz,
die Declaration of Rights, später die Bill of Rights be
schwor.
Wohl ist auch in England in mittelbarer Verteidigung
der Volksrechte des Blutes genug geflossen; aber durch