Volltext: Die Tiroler und Vorarlberger [Band 4]

Das Volk in Waffen- 
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Das gegenwärtig bestehende Landes-Defensionswesen in Tirol 
und Vorarlberg regeln die Landesgesetze vom 19. December 1870 
und die dazu gehörige Novelle vom 14. Mai 1874, das Tiroler 
Landsturmgesetz vom 19. December 1870 und der III. Theil der 
allgemeinen Landesvertheidigungs-Orduuug für Vorarlberg vom 
4. Juli 1864. Darnach ist das Institut der tirolisch-vorarlber- 
gischen Landesvertheidignng 1. in die Landesschützen und 2. in den 
Landsturm eingetheilt. Beide bilden einen integrierenden Theil 
der bewaffneten Macht Österreichs und sind dem völkerrechtlichen 
Schutze unterstellt. Die Einberufung der Landesschützen und des 
Landsturmes bei vorhandener Kriegsgefahr erfolgt auf Befehl des 
Kaisers. 
Die Landesschützen können außerhalb der Landesgrenzen nur 
ausnahmsweise und nach vorausgegangener Zustimmung des Land 
tages, wenn Tirol und Vorarlberg in keiner Weise bedroht 
werden, zur Verwendung kommen. An der Spitze der Landes- 
vertheidigungs-Oberbehörde steht der Statthalter. Die Kosten der 
Landesvertheidigung tragt der Staat. 
Zur Landesvertheidigung stellen beide Länder außer dem 
Landsturm a) 10 Landesschützen-Feldbataillone, b) 10 Landes- 
schützen-Reservebataillone, beide mit normaler Kriegsstärke, c) 10 
Landesschützen - Ergänzungscompagnien von variabler Stärke (je 
nach Vorhandensein der Mannschaften und der Abgabe an die im 
Felde stehenden Truppen), d) 400 Landesschützen - Artilleristen, 
welche nach Bedarf in das Feld-Artillerie-Bataillon und in die 
festen Plätzen eingetheilt werden, und endlich s) 2 Escadronen 
Landesschützen zu Pferd. Die Landesschützen werden ergänzt: 
a) durch Einreihung der nach Tirol und Vorarlberg zuständigen 
Reservemänner des stehenden Heeres nach vollendeter Heeresdienst- 
pflicht und der zur Ersatzreserve Vorgemerkten derselben Länder, 
welche das 30. Lebensjahr überschritten haben, in die Bataillone 
des betreffenden Landestheiles; b) durch die unmittelbare Ein- 
theilung der zur Ergänzung des Tiroler Jäger-Regimentes nicht 
benöthigten diensttauglichen Wehrpflichtigen der drei Altersclassen, 
und o) durch Freiwillige, welche ihrer Heeresdienstpflicht Genüge
	        
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