Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

Sociale Verhältnisse. 
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schwarze Klaghauben; ain grünsammetue Hauben mit einem Blader (pelz); aiu 
sammetes Visier; ain paar Sammtstützcl; verschiedenfarbige Hals-, weiße und 
blaue Vortücher; ain Strohhut"??) Die Gmundener Bürgerstracht aus den 
ersten Decennicn des XIX. Jahrhunderts zeigt ein später folgendes Bild. 
Die Bürger waren in ihrer Eigenschaft als Salzfertiger die Arbeitsgeber 
eüles Großtheiles der übrigen Stadtbewohner, und diese standeil daher zu ihnen 
in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnisse. 
Hiedurch wurde den Bürgern das init zäher Ausdauer festgehaltene Bestreben, 
als eine möglichst geschlossene Kaste ihre 
Vorrechte nach Kräften ungeschmälert zu 
bewahren, wesentlich erleichtert. In einer 
Anzahl von ungefähr 40 — 50, welche 
im XVII. Jahrhunderte nur durch die 
Kricgsverhältnisse eine beträchtliche Miudc- 
rung erfahren hatte, repräsentirten sie 
ebensoviele Familien?") Dieser Status 
würde wohl schon frühzeitig durch das 
Aussterben der alten Geschlechter auf ein 
Weniges zusammengeschmolzen fein und 
schließlich ganz zu existiren aufgehört haben, 
wenn er sich nicht immer wieder aus den 
Reihen der Mitbürger, seltener der 
„Gmain" oder von auswärts ergänzt hätte. 
Mit dem bloßen Besitze einer Realität 
innerhalb des städtischen Burgfriedens 
kam aber den« Eigenthümer derselben 
nicht auch schon das Bürgerrecht zu. In 
die Genossenschaft der Bürger konnte man 
vielmehr nur durch ausdrückliche Auf¬ 
nahme eintreten, und diese Ertheilung 
des Bürgerrechtes stand beim Stadt- 
magistrate?") Hievon waren selbst die 
Söhne der Bürger, im Falle sie deren Besitznachfolger wurden, nicht befreit. 
Doch hatten sie, gleich den Mitbürgern, hiebei kaum nennenswerte Formalitäten 
zu erfüllen. Dagegen forderte man von den sonstigen Aufuahmswerbern den 
Nachweis, daß sie ein Haus innerhalb des Burgfriedens durch Kauf, Heirat oder 
Erbschaft erworben hatten, dann die Beibringung eines Geburtsbriefes?") von 
den Ortsfremden überdies noch ein Zeugnis ihres Wohlverhaltens in ihrem bis¬ 
herigen Wohnorte und einen von der dortigen Obrigkeit ausgestellten „Abschied". 
Auch gieng bei diesen wie bei jenen der Ertheilung des Bürgerrechtes die formelle 
Aufnahme ju Mitbürgern voraus. Noch im XVII. Jahrhundert mußten die 
Beiverber einer alten Sitte gemäß ihre Bitte um Verleihung des Bürgerrechtes
	        
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