Sociale Verhältnisse. 185 schwarze Klaghauben; ain grünsammetue Hauben mit einem Blader (pelz); aiu sammetes Visier; ain paar Sammtstützcl; verschiedenfarbige Hals-, weiße und blaue Vortücher; ain Strohhut"??) Die Gmundener Bürgerstracht aus den ersten Decennicn des XIX. Jahrhunderts zeigt ein später folgendes Bild. Die Bürger waren in ihrer Eigenschaft als Salzfertiger die Arbeitsgeber eüles Großtheiles der übrigen Stadtbewohner, und diese standeil daher zu ihnen in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnisse. Hiedurch wurde den Bürgern das init zäher Ausdauer festgehaltene Bestreben, als eine möglichst geschlossene Kaste ihre Vorrechte nach Kräften ungeschmälert zu bewahren, wesentlich erleichtert. In einer Anzahl von ungefähr 40 — 50, welche im XVII. Jahrhunderte nur durch die Kricgsverhältnisse eine beträchtliche Miudc- rung erfahren hatte, repräsentirten sie ebensoviele Familien?") Dieser Status würde wohl schon frühzeitig durch das Aussterben der alten Geschlechter auf ein Weniges zusammengeschmolzen fein und schließlich ganz zu existiren aufgehört haben, wenn er sich nicht immer wieder aus den Reihen der Mitbürger, seltener der „Gmain" oder von auswärts ergänzt hätte. Mit dem bloßen Besitze einer Realität innerhalb des städtischen Burgfriedens kam aber den« Eigenthümer derselben nicht auch schon das Bürgerrecht zu. In die Genossenschaft der Bürger konnte man vielmehr nur durch ausdrückliche Auf¬ nahme eintreten, und diese Ertheilung des Bürgerrechtes stand beim Stadt- magistrate?") Hievon waren selbst die Söhne der Bürger, im Falle sie deren Besitznachfolger wurden, nicht befreit. Doch hatten sie, gleich den Mitbürgern, hiebei kaum nennenswerte Formalitäten zu erfüllen. Dagegen forderte man von den sonstigen Aufuahmswerbern den Nachweis, daß sie ein Haus innerhalb des Burgfriedens durch Kauf, Heirat oder Erbschaft erworben hatten, dann die Beibringung eines Geburtsbriefes?") von den Ortsfremden überdies noch ein Zeugnis ihres Wohlverhaltens in ihrem bis¬ herigen Wohnorte und einen von der dortigen Obrigkeit ausgestellten „Abschied". Auch gieng bei diesen wie bei jenen der Ertheilung des Bürgerrechtes die formelle Aufnahme ju Mitbürgern voraus. Noch im XVII. Jahrhundert mußten die Beiverber einer alten Sitte gemäß ihre Bitte um Verleihung des Bürgerrechtes