A. Der alte bäuerliche Bierdienst an das
Stift St. Florian (1878—1445).
Der Bierdienst des Bauern ist die älteste Form von
Nachrichten über das Biersieden überhaupt. In den Ur¬
baren des Stiftes St. Florian, angefangen vom Jahre 1378,
scheinen 27 Höfe aus der Umgebung auf, weiche an das
Kloster Bierdienst (Grundabgabe) leisten. Der Ausschnitt
aus dem Urbar A von 1878 ist in der Beilage 8 abgedruckt
{Schiffmann 37, 3. Teil, S. 98). Im Urbar C von 1404 wird
die gleiche Zahl von Höfen mit dem gleichen Bierdienst
aufgeführt, Höfe Nr. 77—103; ebenso im Urbar D von
1413 (Schiffmann 37, 3. Teil, S. 190). Das Urbar F von
1445 wiederholt die Abgaben von Urbar D (Schiffmann 37,
3. Teil, S. 216).
Bemerkenswert ist die Tatsache, daß von 1378—1445
die 27 Höfe den Bierdienst bereits in Geld ablösen können;
daraus können zwei Schlüsse gezogen werden: a) daß
bereits vor 1378 ein Bierdienst bestand, der nur eine
Naturalleistung vorschrieb; wie weit dies zurückliegt,
läßt sich mangels älterer Urbare nicht nachweisen;
b) daß ab 1378 das Interesse für eine Naturalleistung im
Schwinden begriffen war, d. h., daß bereits im Lande
Bestrebungen vorhanden waren, das Bierbrauen der
Bauern abzustellen. Tatsächlich wird bereits die Bann¬
meile der Städte streng gehandhabt, in Enns seit 1244,
in Linz seit 1362, in Freistadt seit 1359. Das Bierbrauen
der Bauern ist im Verlöschen.
B. Die Stadt-Braukommune.
Im Gebiete der B. H. ist nach dem Verzeichnis des
Brauvereins von 1795 bloß eine Braukommune nach¬
gewiesen, jene von Linz a. D.
Stadt Linz a. D. 1362. Die älteste Nachricht, aus
der auf ein Bestehen von Bräuhäusern in Linz ge¬
schlossen werden kann, stammt aus dem Jahre 1362, in
welchem Budolf IV. von Österreich den Linzern das
Privileg erteilt, daß ,.niemands um Linz inwendig einer
ganzen Meil kein Schankhaus seyn darf“ (Bannmeile
letzter Februar 1362). Da es sich sowohl in Freistadt
(1359) wie in Enns (1244) bei der Verteidigung der Bann¬
meilenrechte in erster Linie um den Ausschank von Bier
aus Werkstätten der eigenen Bürger handelt, so läßt sich
mit großer Sicherheit auf das Bestehen von Brauwerk¬
stätten in Linz selbst schließen. Wie in jeder anderen
Stadt des Landes, hat auch hier jeder Vollbürger ein
Braurecht auf seinem Hause.
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