des Mühlviertels, wie man sie kaum noch in anderen
deutschen Landen findet.
7. Die Verwendung der Rohstoffe. Zum Mälzen wird
Weizen, Gerste und Hafer verwendet. Das Malz aus
Weizen heißt „Weißmalz“, jenes von Gerste und wahr¬
scheinlich auch von Hafer „Rotmalz“. Der Hafer wird
zum Mälzen bis um 1530/60 noch verwendet. Erst das
Generalmandat von 1560 läßt die Gerste allein mehr zum
Mälzen zu, wohl in Anlehnung an die bairische Landes¬
ordnung von 1553. Weizen findet auch später noch zur
Malzbereitung Verwendung. Die älteste Nachricht von
böhmischem Malz stammt von 1447. Der älteste Nachweis
der Einfuhr von böhmischer Gerste geht auf 1447 und
1559 aus Freistadt zurück. Böhmischer Hopfen wird zum
ersten Male als Einfuhrware in diesem Gebiete 1574 er¬
wähnt. Zahlreich sind die Nachrichten, daß die ein¬
heimischen Hopfen sogar besser sind als die süd¬
böhmischen.
8. Handwerks- und Brauordnungen.
Brauordnung von Freistadt 1447.
Brauordnung von Kerschbaum .... 1591.
Handwerksordnung von Leopoldschlag . 1647.
Handwerksordnung von Oberneukirchen . 1672.
9. Wichtig und altertümlich sind die Zusammenhänge:
Vollbürger (Handelsmann) 1 Preuherr Preumeister
= brauberechtigter Bürger J (Handwerk)
10. Das Brauen und Ausschenken von einheimischem
Bier geht in der Bürgerschaft nach festen Regeln und
fester Reihenfolge in der Runde herum. Jeder aus¬
schenkende Bürger steckt seinen Buschen aus, ebenso wie
heute noch in Niederösterreich bei der Heurigenschenke.
Das Einführen und Ausschenken von ausländischem (böh¬
mischen) Bier unterliegt besonderen Beschränkungen. Es
muß besonders ausgerufen und ausgesteckt werden.
Diese Sitte hat das Mühlviertel gemeinsam mit dem Baye¬
rischen Wald, wo nach einem Berichte von E. Kriechbaum-
Braunau noch heute der ausschenkende Bürger seinen
Buschen stecken muß.
11. Aus der Zeit von 1800—1910 sind genauere
Brauereiunterlagen sehr dürftig und im Lande Ober¬
österreich nicht greifbar. Die wichtigsten Akte liegen der¬
zeit im Bundesministerium für Finanzen in Wien, wohin
sie teils von der Landesregierung, teils von der Finanz-
Landesdirektion Linz eingeliefert wurden. Sie konnten
vom Verfasser nicht benutzt werden (li Nr. 1, 2, 40, 42
und 45).
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