Volltext: Mühlviertel und Machland (1 / 1937)

39. Von der Bschau und Prob des Büers. Obwohlen 
nichts notwendigem alß daß die Büer nach dem Sudt ehe 
dann eß in die Vasser gelassen wirdt und verrers auß- 
geschenckht oder undter dem raiffen verkaufft werden, 
durch ordentlich geschworene Bschauer besichtigt, probiert 
unnd alßo nach der guette geschätzt werden. So wollen wir 
zwar unnd Khönnen auch den Herrschafften, welche Preu- 
häußer. haben, dißfahls ainige Maß oder Ordnung nit vor¬ 
schreiben, sondern thuen unnß auff ain allgemaine Landts- 
fürstliche oder Landtpreuordnung referieren, in denen Preu- 
häusern aber, welche Unnß mit grundtobrigkeit unnd aller 
anderen pottmessigkheit underworffen, wollen wir, daß die 
Büer ordentlich beschauet und besezt auch alß dann in dem¬ 
selben werth unnd nit hoher außgeschenckht werden, be¬ 
finden sich aber in der beschau, daß ain Büer ungerecht 
unnd etwann im sondern Stuckh durch die verbotenen 
zuesaz unnd den Menschen schädliche Stuckh were gegeben 
worden; solches Buer solle alß ain unnuz schädliches ge- 
tränckh öffentlich auf die gassen oder sonst an gelegen 
ohrten gezogen und durch die gerichtsdiene]? der Vaßboden 
eingeschlagen unnd alßo außgelassen werden. 
40. Die Vermehrung und Verbesserung auch völlige 
Cassierung dieser Ordnung wierdet hiemit wirckhlich re¬ 
serviert. (Schuberbd. 823 G VIII, Landesarchiv Linz a. D.) 
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