Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

Neu erhöhte Witwen- und Waisen-Pensionen 
sämtlicher Mannschaftspersonen. 
1. Witwe um K 120.— pro Jahr. 
2. Kind ehelich oder unehelich um K 12.— auf K 60.—. 
3. Waise elternlos, ehelich oder legitimiert, um K 36.—; wenn 
zwei, K 30.—; wenn drei je K 24.—; wenn vier oder 
mehr je K 18.—. 
4. Waise unehelich bei Vorhandensein einer Witwe mit 
K 120.—, Unterstützungsbeitrag pro Waise K 60.—-. 
5. Waise uneheliche, bisher vom Gefallenen oder Gestorbenen 
erhalten, wenn nicht unter 4 fallend K 108.—; wenn 
zwei K 102.—; wenn drei je K 96.—; wenn vier oder 
mehr vorhanden je K 90.—. 
6. Ehelicher Vater und Großvater, eheliche Mutter und Gro߬ 
mutter, ferner ehelicher Vater der unehelichen Mutter 
je K 60.—, in Summe höchstens K 120.—. Zuerst Eltern, 
dann Großeltern. 
Unterstützungen für Kinder bei Knaben bis zum 16., bei 
Mädchen bis zum 14. Jahr. 
Vermißte werden Gefallenen und Gestorbenen gleichge¬ 
halten. 
Invalide mit völliger Arbeitsunfähigkeit können Unter¬ 
stützungen bis K 600 — erhalten, wobei die Invalidenpension 
einzurechnen ist.
	        
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