Neu erhöhte Witwen- und Waisen-Pensionen
sämtlicher Mannschaftspersonen.
1. Witwe um K 120.— pro Jahr.
2. Kind ehelich oder unehelich um K 12.— auf K 60.—.
3. Waise elternlos, ehelich oder legitimiert, um K 36.—; wenn
zwei, K 30.—; wenn drei je K 24.—; wenn vier oder
mehr je K 18.—.
4. Waise unehelich bei Vorhandensein einer Witwe mit
K 120.—, Unterstützungsbeitrag pro Waise K 60.—-.
5. Waise uneheliche, bisher vom Gefallenen oder Gestorbenen
erhalten, wenn nicht unter 4 fallend K 108.—; wenn
zwei K 102.—; wenn drei je K 96.—; wenn vier oder
mehr vorhanden je K 90.—.
6. Ehelicher Vater und Großvater, eheliche Mutter und Gro߬
mutter, ferner ehelicher Vater der unehelichen Mutter
je K 60.—, in Summe höchstens K 120.—. Zuerst Eltern,
dann Großeltern.
Unterstützungen für Kinder bei Knaben bis zum 16., bei
Mädchen bis zum 14. Jahr.
Vermißte werden Gefallenen und Gestorbenen gleichge¬
halten.
Invalide mit völliger Arbeitsunfähigkeit können Unter¬
stützungen bis K 600 — erhalten, wobei die Invalidenpension
einzurechnen ist.