Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

Tabelle VIII. 
invaliden -Pensionen. 
(Laut Gesetz vom 27. Dezember 1875.) 
1 
Chargen in Österreich-Ungarn 
Feld¬ 
webel- 
Zugs¬ 
führer 
Kor¬ 
poral 
Ge¬ 
freiter 
Chargen¬ 
los 
Krön 
e n 
Grundbetrag 
168 
144 
120 
96 
72 
Mit Verwundungszulage I . 
264 
240 
216 
192 
163 
Mt Verwundungszulage II . 
360 
336 
312 
288 
264 
Mit Verwundungszulage III 
456 
432 
408 
384 
360 
Erhöhte invaliden -Pensionen. 
(Verordnung vom 15. Juni 1915 und Ges.-Art. XV/15, § 7 f.) 
Grundbetrag 
Feld¬ 
Zugs- 
Kor¬ 
Ge¬ 
Chargen¬ 
webel 
führer 
poral 
freiter 
los 
Bei um 20 bis 49% gemin¬ 
derter Erwerbsfähigkeit. . 
Bei um 50 bis 100% gemin¬ 
derter Erwerbsfähigkeit. . 
Bei völliger Arbeitsunfähigkeit 
Chargen in Österreich-Ungarn 
durchwegs 60 K mehr (früher nichts) 
durchwegs 120 K mehr (früher nichts) 
durchwegs 180,K mehr (früher nichts) 
Verwundungszulagen verbleiben. 
Ren bewilligte Unterstützungen für die Angehörigen 
von invaliden. 
Für die Ehegattin des Invaliden, der selbst eine Unterstützung erhält, K 60.—. 
Für jedes eheliche oder uneheliche Kind von Invaliden, welche (nach 1. und 
2. des Textes) K 60.— oder K 120.— erhalten, K 36.— pro Jahr. 
Für jedes eheliche oder uneheliche Kind von Invaliden, welcher (nach 3. 
K 180.— erhält) K 60.— pro Jahr. 
Für den ehelichen Vater unb Großvater, die eheliche oder uneheliche Mutter 
und Großmutter, ferner den ehelichen Vater der unehelichen Mutter des 
Invaliden, welche (nach 1., 2. oder 3.) selbst eine Unterstützung erhalten, 
K 60.—, in Summe für sämtliche Angehörige K 120.—. 
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