Einbeziehung der unehelichen Kinder und gewisser Ver¬
wandter im Falle ihrer Dürftigkeit in die Invalidenfürsorge,
falls deren Existenz durch den Invaliden in mehr oder minder
hohem Grade gesichert war.
Die Verwaltung der staatlichen und der charitativen
Kriegssürsorge ist in organischen Zusammenhang zu bringen
und die Verwaltung auch der privaten Aktionen tunlichst
staatlicher Kontrolle zu unterziehen, allerdings ohne das Wesen
der Freiwilligkeit irgendwie zu schädigen.
Die Organe der sozialen Versicherung sind zur Fürsorge¬
verwaltung in ausgedehntestem Maße heranzuziehen und ist
die allgemeine Fnvaliditäts- und Altersversorgung ehebaldigst
einzuführen.
Sämtliche ziffernmäßigen Zusammenfassungen und Nach¬
weise über die im Texte mitgeteilten Daten befinden sich im
Anhange.
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