Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

Dieser Erlaß geht weit über die Bedeutung einer Weisung 
an die Superarbitrierungskommissionen hinaus, er trägt 
grundsätzlichen Charakter an sich und bildet eine wertvolle 
Bürgschaft für den sozialen Geist, welcher in der militärischen 
Zentralstelle dermalen herrscht. Die Analogie mit dem Ar¬ 
beiterunfallversicherungsgesetz, welches die Rente genau nach 
Schädigung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit bei teilweiser 
Erwerbsunfähigkeit abstuft, springt in die Augen. 
Das deutsche Militärversorgungsgesetz vom 31. Mai 
1906 ruht auf diesem Grundsätze, anerkennt einen Anspruch auf 
Invalidenpension schon dann, wenn die Erwerbsfähigkeit um 
mehr als 10% geschädigt ist und stuft das Ausmaß der Pension 
nach dem Schaden der Erwerbsfähigkeit in Perzenten der 
Vollrente ab. Bei Bemessung der Rente wird der Beruf des 
Pensionsberechtigten vor seiner Einreihung in den Militär¬ 
dienst in Rücksicht gezogen. Zu erwägen bleibt hier, ob die 
Abstufung der Invalidenpension nach dieser bis ins kleinste 
gehenden perzentuellen Berücksichtigung der Schwächung der 
Arbeitskraft des Invaliden zu berechnen wäre oder ob etwas 
umfassendere Grenzen gezogen werden sollen und die Be¬ 
messung der Pension zwischen 10 und 100% der Schädigung 
der Erwerbskraft in etwa 3 bis 4 Klassen einzuteilen wäre. 
Dem Vernehmen nach hat dieser Gesichtspunkt auch in Deutsch¬ 
land Beachtung gefunden, weil die technische Gliederung der 
genau nach Prozenten zu bemessenden Minderung und Er¬ 
höhung der Erwerbsfähigkeit und die darauf gestützte Bemes¬ 
sung der Invalidenrente sehr schwierig (um nicht zu sagen 
willkürlich und schematisch) ist. 
8. Ausmaß der Rente. 
Wenn die Rente für die aus bürgerlichen Berufen stam¬ 
menden Invaliden unter Berücksichtigung ihrer bisherigen 
zugehen, damit eine Schädigung der Mannschaft zuversichtlich vermieden werde. 
Vorzumerken beim § 54 der Superarbitrierungsvorjchrift für das k. u. k. Heer. 
(Verlautbart im Beiblatt Nr. 6 von 1915 zum Verordnungsblatt für 
das k. u. k. Heer und als Erlaß vom 15. Feber 1915 Dep. X a Nr. 1218 des 
Ministeriums für Landesverteidigung im Beiblatt Nr. 7 v. 1915 zum Ver¬ 
ordnungsblatt für die k. k. Landwehr.) 
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