Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

zunächst gesetzlich für die Kriegsinvaliden und Hinterbliebenen, 
welche nicht Berufssoldaten sind, durch ein diesen Verhältnissen 
unmittelbar angepaßtes Gesetz gesorgt werden, allerdings 
ohne die Reform der Militärversorgung im allgemeinen auf¬ 
zuhalten oder zu verzögern. Ein nicht zu unterschätzender Grund 
für die getrennte Behandlung liegt auch in der Technik der 
Zustandebringung der beiden Gesetzesgruppen. Das eigent¬ 
liche Versorgungsgesetz ist ein „paktiertes" Gesetz, das vor die 
Delegationen gehört und daher alle jene Stadien und Schwie¬ 
rigkeiten bewältigen muß, welche in solchen Fällen bestehen, 
eine wirklich rasche gesetzliche Feststellung, wie sie für die Kriegs¬ 
invalidenfrage unerläßlich ist, aber kaum ermöglicht. Ist ein 
solches spezielles Kriegsinvalidengesetz vorhanden, so wirkt 
dasselbe als ein die Reform des allgemeinen Militärversor¬ 
gungsgesetzes beschleunigendes Gesetz. 
Die Berufssoldaten und die aus bürgerlichen Kreisen in 
den Kriegsdienst Tretenden unterscheiden sich auch grundsätzlich 
von einander. Der Berufssoldat steht in einem wirtschaftlichen 
Dienstverhältnisse zum Staate als Dienstgeber, während die 
weit größere Gruppe der aus bürgerlichen Berufen stammenden 
, Militärpersonen in ihrem bürgerlichen Berufsverhältnisse ver¬ 
bleibt. Wird dieser Gesichtspunkt als richtig anerkannt, so hätte 
sich das mit der größten Beschleunigung zu erlassende Kriegs- 
invalidengesetz auf alle jene Personen zu erstrecken, welche 
aus zivilen Stellungen zur Kriegsdienstleistung einberufen 
wurden, die übrigen Militärpersonen würden unter das 
allgemeine Militärversorgungsgesetz fallen, welches ebenfalls 
ehebaldigst einer durchgreifenden Reform unterzogen werden 
müßte. 
Die Abhängigmachung der Invalidenbezüge von Dienst¬ 
zeit und Dienstrang hat beim Berufsheere ihre Berechtigung 
in weit höherem Maße als für die aus bürgerlichen Berufen 
dem Heere angegliederten Personen und auch der Dienstrang tritt 
mehr in den Hintergrund. Für den Anspruch aus Versorgung 
und für das Ausmaß derselben wird die bürgerliche Lebens¬ 
stellung des Betroffenen in erster Linie den Einteilungsgrund 
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