zunächst gesetzlich für die Kriegsinvaliden und Hinterbliebenen,
welche nicht Berufssoldaten sind, durch ein diesen Verhältnissen
unmittelbar angepaßtes Gesetz gesorgt werden, allerdings
ohne die Reform der Militärversorgung im allgemeinen auf¬
zuhalten oder zu verzögern. Ein nicht zu unterschätzender Grund
für die getrennte Behandlung liegt auch in der Technik der
Zustandebringung der beiden Gesetzesgruppen. Das eigent¬
liche Versorgungsgesetz ist ein „paktiertes" Gesetz, das vor die
Delegationen gehört und daher alle jene Stadien und Schwie¬
rigkeiten bewältigen muß, welche in solchen Fällen bestehen,
eine wirklich rasche gesetzliche Feststellung, wie sie für die Kriegs¬
invalidenfrage unerläßlich ist, aber kaum ermöglicht. Ist ein
solches spezielles Kriegsinvalidengesetz vorhanden, so wirkt
dasselbe als ein die Reform des allgemeinen Militärversor¬
gungsgesetzes beschleunigendes Gesetz.
Die Berufssoldaten und die aus bürgerlichen Kreisen in
den Kriegsdienst Tretenden unterscheiden sich auch grundsätzlich
von einander. Der Berufssoldat steht in einem wirtschaftlichen
Dienstverhältnisse zum Staate als Dienstgeber, während die
weit größere Gruppe der aus bürgerlichen Berufen stammenden
, Militärpersonen in ihrem bürgerlichen Berufsverhältnisse ver¬
bleibt. Wird dieser Gesichtspunkt als richtig anerkannt, so hätte
sich das mit der größten Beschleunigung zu erlassende Kriegs-
invalidengesetz auf alle jene Personen zu erstrecken, welche
aus zivilen Stellungen zur Kriegsdienstleistung einberufen
wurden, die übrigen Militärpersonen würden unter das
allgemeine Militärversorgungsgesetz fallen, welches ebenfalls
ehebaldigst einer durchgreifenden Reform unterzogen werden
müßte.
Die Abhängigmachung der Invalidenbezüge von Dienst¬
zeit und Dienstrang hat beim Berufsheere ihre Berechtigung
in weit höherem Maße als für die aus bürgerlichen Berufen
dem Heere angegliederten Personen und auch der Dienstrang tritt
mehr in den Hintergrund. Für den Anspruch aus Versorgung
und für das Ausmaß derselben wird die bürgerliche Lebens¬
stellung des Betroffenen in erster Linie den Einteilungsgrund
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