Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

durch den Krieg höhere disziplinäre Schulung erlangt hat, für die 
Kriegsopfer eine Belohnung gewährt und der Eintritt in einen 
neuen Beruf geboten, sachliche und persönliche Tauglichkeit vor¬ 
ausgesetzt; um die durch Gesetz (19. April 1872, R. 61, Angarn 
G. A. 11/73 D. V. als L.-V.-M. 12. Juli 1872, R. 98, Ungarn 
L.-V.-M. 8- 13566 ex 1873 und G. vom 25. Dezember 1894) 
den länger dienenden Unteroffizieren schon gewährte Berech¬ 
tigung nicht zu beeinträchtigen, könnte diesen bei Bewerbung 
um die vorbehaltenen Posten das Vorrecht eingeräumt werden. 
Bei etwaiger Änderung der Gesetzgebung könnte festge¬ 
stellt werden, daß den 3ertifikatisten nicht ein ausschließliches 
Recht, sondern der Dienstposten „vorzugsweise" (wie in Deutsch¬ 
land, G. v. 22. Mai 1893) vorbehalten und zugleich das In¬ 
stitut der „Unterbeamten" geschaffen werden, wie dies auch 
aus anderen Gründen zweckmäßig wäre. 
6. Reform -er Fürsorgegesetzgebung. 
Hier drängt sich zunächst die Frage aus, ob sofort eine 
allgemeine Reform der ganzen Militärversorgungsgesetz¬ 
gebung anzustreben ist oder zunächst eine neue gesetzliche Regu¬ 
lierung der Versorgung aus Anlaß des gegenwärti¬ 
gen Krieges. 
Das allgemeine Versorgungsgesetz ist zunächst auf die 
Friedenszeit abgestellt und hat vor allem das Berufsmilitär 
vor Augen, sodaß die Überzahl der im Felde Stehenden, welche 
zur 8eit der allgemeinen. Wehrpflicht nicht Berufssoldaten sind, 
eine entsprechende Berücksichtigung nicht finden konnte. Die 
in dem allgemeinen Militärversorgungsgesetze als Normal¬ 
fälle behandelten Ursachen der Invalidität und des Todes sind 
die natürlichen Ursachen; Verletzung vor dem Feind, Kriegs¬ 
strapazen und Kriegskrankheiten finden zwar Berücksichtigung, 
aber als Sonderfälle, für welche durch Gewährung einer 8u- 
lage oder sonst bevorzugte Behandlung gesorgt wird. Die 
Behandlung der in diesem Kriege am häufigsten auftretenden 
Fälle als Ausnahmsfälle, für welche im Gnadenwege zu 
sorgen ist, enthält einen inneren Widerspruch und soll daher 
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