Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

Dieser Gedanke sollte auch im privaten Erwerbs¬ 
leben nach Möglichkeit verwertet werden und man sollte 
durch öffentliche Einflußnahme, um nicht durch Druck oder 
Zwang Opposition bei sonst Bereitwilligen auszulösen, und 
beispielgebende Anregung gefördert werden. Dabei könnten 
Korporationen aller Art helfend mitwirken. Hiedurch würde 
der Gedanke in der großen Öffentlichkeit Wurzel fassen, 
daß es für jedermann Pflicht ist, bei Vergebung von Ar¬ 
beit und Verdienst Kriegsinvaliden, deren Angehörige und 
Hinterbliebene nach Kriegsgefallenen tunlichst zu berück¬ 
sichtigen. Das muß durchwegs zu einer Pflicht der An¬ 
ständigkeit erhoben werden. Wenn das Publikum dabei 
mithilft und wenn die Verwendung von Invaliden in einem 
Betriebe von den Abnehmern, Kunden des Betriebes und 
dergleichen als Anstandssache empfunden und behandelt wird, 
dann läßt sich auch aus diesem Wege viel erreichen. Vorüber¬ 
gehend, besonders im Anfange, wird ein großer Andrang 
von Arbeitskräften und dabei insbesondere unter den 
städtischen Elementen, eine gewisse Anstauung und Schwierig¬ 
keit entstehen, obwohl dermalen, im Gegenteile, die Nach¬ 
frage nach invaliden Arbeitskräften größer ist als das An¬ 
gebot; dieses Verhältnis dürste sich dann, wenn ein größeres 
Angebot von wirklich geschulten Invaliden verfügbar ist, wesent¬ 
lich ändern. 
Hier ist auch der gesund aus dem Kriege Heim¬ 
kehrenden zu gedenken; insbesondere derjenigen, welche 
ihre vor dem Kriege innegehabten Dien st posten ein¬ 
gebüßt haben. 
Erwähnt sei zunächst, daß nach § 11 des Güterbeamten¬ 
gesetzes vom 13. Jänner 1914, R. 9, den Güterbeamten 
grundsätzlich der innegehabte Posten bis nach Ablauf des Krieges 
gewahrt bleibt, was dem hier vertretenen Gedanken gesetz¬ 
lichen Ausdruck verleiht und übereinstimmenden Nachrichten 
zufolge sich wohl bewährt hat. 
Der im Güterbeamtengesetz vertretene Standpunkt, daß, 
wenn nicht, neben der Verwendung im Kriege, Gründe zu 
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