Die Höhe der Witwenpension richtet sich nach der Charge
des Verstorbenen und beträgt K 400.— jährlich für die 12.,
und bis zu K 4000 — für die 1. und 2. Rangsklasse, doch darf
die Witwenpension die Höhe des vom Gatten zuletzt bezogenen
Ruhegehaltes nicht übersteigen.
Ist der Verstorbene erwiesenermaßen vor dem Feind
gefallen, oder binnen Jahresfrist infolge einer vor dem Feind
erhaltenen Wunde, oder wegen Kriegsstrapazen gestorben,
so gebührt der Witwe ein Zuschuß von 50%.
Erziehungsbeiträge bekommen solche Waisen, welche
aus einer das Recht einer Witwenpension begründenden oder
nachträglich legitimierten Ehe stammen, soferne nicht ein ge¬
wisses Normalalter überschritten ist oder die Waise nicht früher
eine Versorgung erlangt hat. Erziehungsbeiträge werden
ausnahmslos — im Gegensatz zu denen für den Fall des
Todes der Militärperson im Frieden — gewährt, wenn der
Vater vor dem Feind gefallen oder infolge einer Ver¬
wundung, Kriegsstrapazen oder an einer unmittelbar
im Dienste erlittenen Schädigung gestorben ist, wenn die
Waise elternlos ist oder wenn die Mutter oder Stiefmutter
eine Pension nicht genießt.
Höhe der Erziehungsbeiträge zwischen K 80.— für die 12.
und K 500.— für die l.ober 2.Rangsklasse des Verstorbenen;
elternlose Waisen und Waisen solcher Mütter oder Stiefmütter,
welche keine solche Pension genießen, erhalten zu den regel¬
mäßigen Beträgen 50% Zuschuß; männliche Waisen erhalten
die Erziehungsbeiträge bis zum zurückgelegten 20., weibliche
bis zum zurückgelegten 18. Lebensjahr.
Witwen- und Waisenversorgung von Unter-
offiziers- und Mannschaftsangehöngen in
Österreich-Ungarn.
Anspruch auf Pension haben jedenfalls Witwen von
Unteroffizieren und Mannschaftsangehörigen, deren Männer
vor dem Feinde gefallen sind oder infolge von Verwundung,
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