obligatorisch) vom 55. Lebensjahre ab eine Alterszulage bis
zur Erreichung dieses Betrages gewährt werden, früher bei
dauernder, vollkommener Erwerbsunfähigkeit.
Versorgung der Unteroffiziere und Mannschaft
in Österreich-Ungarn*).
Anspruch auf Invalidenpension erwächst nach 10 jähriger
Dienstzeit und militärischer Untauglichkeit, vor Ablauf von
10 Dienstjahren, wenn die Dienstuntauglichkeit eintritt infolge
von Verwundung vor dem Feinde oder infolge von Kriegs¬
strapazen, weiters bei Geistesstörung, Fallsucht, Erblindung
an beiden Augen, Hilflosigkeit infolge von Lähmung, von
äußerer, unverschuldeter Beschädigung in Ausübung des Dienstes
und infolge anderer Gesundheitsstörungen (wie oben
beim Offizier); sonst erwächst ein Pensionsanspruch vor
10 Dienstjahren nur dann, wenn neben der militärischen Xltt-
tauglichkeit völlige, dauernde, bürgerliche Erwerbs¬
unfähigkeit durch die Superarbitrierungskommission fest¬
gestellt wird.
Die Höhe der Invalidenrente wird nach der Dienstzeit
und der Charge (nicht Titularcharge) bemessen. Der Soldat
ohne Charge erhält eine Rente von K 72.—, Gefreite K 96.—,
Korporal K 120.—, Zugsführer K 144.—, und Feldwebel
K 168.— jährlich.
Verwundungszulagen, deren Höhe von der Charge
unabhängig ist, werden neben der Pension gewährt im Nor¬
malausmaße von K 96.—, bei Verlust einer Hand oder eines
Fußes von K 192.—, bei Verlust von 2 Gliedmaßen oder
Erblindung aus beiden Augen von K 288.— jährlich. Kadetten,
welche infolge Verwundung vor dem Feinde als Leutnants
*) Siehe hierüber die sehr übersichtlich zusammengestellte (mit
8 Tabellen versehene) Publikation des Neichsratsabgeordneten Hans Hartl
„Die Kriegsversorgüng für Personen des Mannschaftsstandes". (Verlag:
Deutsch-Österreich, Deutsche soziale Rundschau, Wien, VII/2, Lerchenfelder¬
straße 5) Heft 23/14 v. 1. 6. 1915; auch im Sonderabdruck erschienen.
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