Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

obligatorisch) vom 55. Lebensjahre ab eine Alterszulage bis 
zur Erreichung dieses Betrages gewährt werden, früher bei 
dauernder, vollkommener Erwerbsunfähigkeit. 
Versorgung der Unteroffiziere und Mannschaft 
in Österreich-Ungarn*). 
Anspruch auf Invalidenpension erwächst nach 10 jähriger 
Dienstzeit und militärischer Untauglichkeit, vor Ablauf von 
10 Dienstjahren, wenn die Dienstuntauglichkeit eintritt infolge 
von Verwundung vor dem Feinde oder infolge von Kriegs¬ 
strapazen, weiters bei Geistesstörung, Fallsucht, Erblindung 
an beiden Augen, Hilflosigkeit infolge von Lähmung, von 
äußerer, unverschuldeter Beschädigung in Ausübung des Dienstes 
und infolge anderer Gesundheitsstörungen (wie oben 
beim Offizier); sonst erwächst ein Pensionsanspruch vor 
10 Dienstjahren nur dann, wenn neben der militärischen Xltt- 
tauglichkeit völlige, dauernde, bürgerliche Erwerbs¬ 
unfähigkeit durch die Superarbitrierungskommission fest¬ 
gestellt wird. 
Die Höhe der Invalidenrente wird nach der Dienstzeit 
und der Charge (nicht Titularcharge) bemessen. Der Soldat 
ohne Charge erhält eine Rente von K 72.—, Gefreite K 96.—, 
Korporal K 120.—, Zugsführer K 144.—, und Feldwebel 
K 168.— jährlich. 
Verwundungszulagen, deren Höhe von der Charge 
unabhängig ist, werden neben der Pension gewährt im Nor¬ 
malausmaße von K 96.—, bei Verlust einer Hand oder eines 
Fußes von K 192.—, bei Verlust von 2 Gliedmaßen oder 
Erblindung aus beiden Augen von K 288.— jährlich. Kadetten, 
welche infolge Verwundung vor dem Feinde als Leutnants 
*) Siehe hierüber die sehr übersichtlich zusammengestellte (mit 
8 Tabellen versehene) Publikation des Neichsratsabgeordneten Hans Hartl 
„Die Kriegsversorgüng für Personen des Mannschaftsstandes". (Verlag: 
Deutsch-Österreich, Deutsche soziale Rundschau, Wien, VII/2, Lerchenfelder¬ 
straße 5) Heft 23/14 v. 1. 6. 1915; auch im Sonderabdruck erschienen. 
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