Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

feit infolge Verwundung vor dem Feind oder von Kriegsstra¬ 
pazen, infolge unverschuldeter äußerer Beschädigung in Aus¬ 
übung des Dienstes oder anderwärtiger bleibender Störung 
der Gesundheit, welche durch die Eigentümlichkeit des Militär¬ 
standes oder durch epidemische oder endemische Krankheiten oder 
durch fontagiöse Augenkrankheiten hervorgerufen, soferne der 
Betreffende sowohl für den MiUtürstand, als auch für jede 
sonstige der bisher befleideten Dienststellung an¬ 
gemessene Tätigfeit erwerbsunfähig geworden ist, 
letzteres in der Weise, daß die Dienstuntauglichkeit auf den 
standesgemäßen Erwerb abgestellt wird. Besteht ein Anspruch 
auf die Pension nicht, so können in berücksichtigungswürdigen 
Fällen Gnadengaben gewährt werden; hievon wird sehr häufig 
Gebrauch gemacht. 
Vor Ablauf von 10 Dienstjahren besteht Anspruch auf 
Pension, wenn die Dienstuntauglichkeit infolge einer unver¬ 
schuldeten Dienstschädigung eintritt, daher auch durch im Kriege 
erfolgte Verwundung oder sonstige Gesundheitsstörung. 
Die Höhe der Pension wird bemessen nach dem einrechen¬ 
baren Diensteinkvmmen und der Länge der Dienstzeit. Nach 
dem vollendeten 10. Dienstjahre 1/3, nach vollendetem 15., 
aber noch nicht vollendeten 16. Dienstjahre 3/8 des zuletzt 
bezogenen Aktivitäts-Gehaltes, mit jedem weiteren Dienstjahre 
2% % mehr, so daß nach vollendetem 40. Dienstjahre die 
volle Aktivitätsgage als Pension geleistet wird, int Mini¬ 
mum K 600.—. 
Pensionszulagen werden gewährt (aus dem Militärtax- 
fonds), wenn die Folgen einer Verwundung oder von Kriegs¬ 
strapazen besondere Berücksichtigung erheischen und die Ver¬ 
sorgungsgenüsse eines Gagisten K 2400.— jährlich nicht über¬ 
steigen. Außerdem werden gewährt Verwundungszu¬ 
lagen (§ 35, G. vom 27. Dezember 1875), grundsätzlich dau¬ 
ernd, ohne Rücksicht auf Dienstzeit neben den Pensionsbezügen, 
in Minimum K 400.—, bei Verlust einer Hand oder eines 
Fußes K 800.—, bei Verlust von zwei Gliedmaßen, Erblindung 
auf beiden Augen K1800.—, unpfändbar und nicht exequierbar. 
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