Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

„Unterhaltsbeiträge" weiter gezahlt werden, bis sechs Monate 
nach Beendigung des Krieges, also durch eine indirekte Er¬ 
höhung der Invalidenrente. Denjenigen, bei welchen eine 
Zahlung der Unterhaltsbeiträge nicht Platz greift, kann die 
Regierung „staatliche Unterstützungen" zuwenden. Die Ver¬ 
ordnung vom 12. Juni 1915, R. 162, setzt dies (im § 2) fest 
und schließt sich ihrer Konstruktion nach an die in Ungarn ein¬ 
gehaltene Form der Erhöhung der eigentlichen Invaliden¬ 
bezüge an und hat daher den Charakter der „paktierten" 
Bezüge angenommen. 
Ein bedeutsamer Unterschied dieser beiden Modalitäten 
liegt darin, daß die Auszahlung der „Unterhaltsbeiträge" 
erfolgt, wenn und insoweit die Familie des Invaliden in der 
Hauptsache aus den Arbeitsverdienst des Einberufenen (des 
Invaliden) angewiesen ist, ohne daß eine ins einzelne 
gehende Prüfung des dehnbaren Begriffes der Unter- 
stützungsbedürftigkeit erfolgt, während dies im ungarischen 
Gesetze und bei Unterstützungen nach § 2 der Verordnung 
vom 12. Juni 1915 verlangt wird. 
Sowohl in den im R. v. K. u. L., als auch in den Ländern 
der Ungarischen Krone werden die Aufbesserungen neben der 
eigentlichen Invalidenpension (und etwaiger Verwundungs¬ 
zulage) gewährt. 
Die nicht unter das Gesetz vom 26. Dezember 1912 fallen¬ 
den Personen, welche „staatliche Unterstützungen" erhalten 
können, sind zunächst diejenigen, welche ihrer Präsenzdienst¬ 
pflicht genügen, somit auch die ganze Berufsarmee, weil die 
Angehörigen derselben „Unterhaltsbeiträge" überhaupt nicht 
erhalten, ferner Berufsunteroffiziere, welche zwar zumeist 
verheiratet sind, aber keine Unterhaltsbeiträge, sondern „Fa¬ 
miliengebühren" erhalten und endlich die unverheirateten 
„alleinstehenden" Eingerückten. 
Die gesetzlich normierten Invalidenbezüge sind in beiden 
Reichshälften gleich, sie sind „paktiert" und können nicht ein¬ 
seitig abgeändert werden; ziffernmäßige Verschiedenheiten 
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