Fn Ungarn wurden nach G. A. XI/82 anspruchsberechtigt
die legitime Frau, die legitimen Kinder und Enkel des Einbe¬
rufenen, deren Vater und Mutter, Großvater und Großmutter,
Schwiegereltern und Geschwister, insofern ihre Versorgung
ganz oder teilweise aus dem Erwerb oder dem Dienstlohne des
Einberufenen gedeckt wird; die uneheliche Mutter und die
unehelichen Kinder sind ausgeschlossen. Die Unterstützungs¬
gebühr wird, wenn Familienmitglieder durch den Einberufenen
„zum Teile" versorgt wurden, auch nur zum Teile gewährt, was
mancherlei Weiterungen und wesentlich geringere Beitrags¬
leistungen im Gefolge hat.
Da der Krieg schon über ein Jahr dauert, sind in vielen
Fällen mehr als sechs Monate nach dem Tage des Todes oder
der Vermissung Einberufener verstrichen und würden deren
Angehörige Anspruch auf Unterstützung verloren haben und
in den amtlich erledigten Fällen auf die völlig unzureichenden
Beiträge nach den geltenden Gesetzen angewiesen sein.
Nach langen Beratungen zwischen den Regierungen
wurde beschlossen, die dermaligen Unterstützungsbeiträge vor¬
läufig weiter zu leisten.
Es geschah dies zunächst durch E. L.-V.-M. vom 8. März
1915, Z. 4971 (Text auch in Ungarn gültig). Dieses Provi-
svrissimum wurde in Neuester Zeit durch ein Provisorium er¬
setzt, und zwar für die im Reichsrate vertretenen Königreiche
und Länder durch die kaiserliche Verordnung vorn 12. Juni
1915, R. 161, mit der Verordnung M. L.-V. im Einver¬
nehmen mit dem Finanzministerium und Einverständnis mit
dem Kriegsministerium vom 12. Juni 1915, R. 162, für die
Länder der ungarischen Krone G. A. XV/15 enthalten im
V.-Bl. für das k. u. k. Heer vom 7. Juli 1915 St. 26. Diese
Normen gelten bis sechs Monate nach Beendigung des Krieges,
wenn nicht früher eine gesetzliche Neuregelung eingetreten
ist. — Materiell sind diese Änderungen unzureichend, textlich
für die beteiligten Kreise wenig verständlich und bedürfen
daher ausführlicher Durchführungsverordnungen. Zur Lösung
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