Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

rung der Lebenshaltung, können die Unterhaltsbeiträge auf 
dem Lande als wenigstens ausreichend angesehen werden; 
in Städten lag die Sache von Anfang weniger günstig und 
hat sich inzwischen wesentlich weniger günstig gestaltet. Es 
wäre wohl erwünscht gewesen, sofort bei Beginn dieser Aktion 
die Verschiedenheit der Kaufkraft des Geldes in Stadt und 
Land zu berücksichtigen, wenn auch zugegeben werden muß, 
daß reine Abstufungen nicht leicht durchzuführen gewesen 
wären; man dachte wohl auch, daß, wenn außerhalb der 
Städte eine etwas reichlichere Unterstützung gegeben würde, 
der Eingriff in die Lebensführung durch die plötzliche Ent¬ 
ziehung des Familienernährers weniger fühlbar würde, als 
wenn die Beihilfe überhaupt knapp bemessen würde — ein 
gewiß dankenswerter Gesichtspunkt, speziell für das flache 
Land, wo die Erlangung von Nebenbeschäftigungen für die 
zurückbleibende Familie im Allgemeinen weniger leicht ist als 
in größeren Städten. 
In Ungarn, wo die Bemessung der Beiträge für die 
Familien nicht länder-, sondern distriktweise erfolgt, ist diesem 
Gedanken Rechnung getragen. Wohlwollende und rasche Ge¬ 
barung vorausgesetzt, ist dies wohl der richtige Weg. Ob eine 
solche Änderung in den im Reichsrate vertretenen König¬ 
reichen und Ländern noch möglich ist, können wir hier nicht 
entscheiden, müssen aber immerhin beachten, daß eine Neu¬ 
bemessung der „Unterhaltsbeiträge", welche nur bis sechs 
Monate nach Kriegsende noch in Frage kommen, insofern 
Schwierigkeiten auslösen würde, als die Unterhaltsbeiträge 
sich bereits eingelebt haben und eine Anpassung der ziffern¬ 
mäßigen Höhe derselben nach „Stadt und Land" auch häufig 
Ermäßigungen derselben im Gefolge haben würde. — 
Auf Grund des Gesetzes vom 26. Dezember 1912 wurden 
vom Beginn des Krieges bis Mitte Mai 1915 an die Familien 
der Mobilisierten über 400 Millionen Kronen angewiesen; 
ziffernmäßige Angaben nach G. A. XI/82 stehen nicht zur Ver¬ 
fügung. 
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