Volltext: 7. [Das Kriegsjahr 1918] ; Beil. ; (VII. Beilagen)

Friedensvertrag mit der Ukraine 
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Artikel IV 
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den 
vertragschließenden Teilen werden sofort nach der Ratifikation des 
Friedensvertrages aufgenommen werden. Wegen der möglichst weit¬ 
gehenden Zulassung der beiderseitigen Konsuln bleiben besondere Ver¬ 
einbarungen Vorbehalten. 
Artikel V 
Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseitig auf den Er¬ 
satz ihrer Kriegskosten, das beißt der staatlichen Aufwendungen für die 
Kriegführung sowie auf den Ersatz der Kriegsschäden, das heißt der¬ 
jenigen Schäden, die ihnen und ihren Angehörigen in den Kriegsgebieten 
durch militärische Maßnahmen mit Einschluß .aller in Feindesland vor¬ 
genommenen Requisitionen entstanden sind. 
Artikel VI 
Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat ent¬ 
lassen werden, soweit sie nicht mit Zustimmung des Aufenthaltstaates 
in seinen Gebieten zu bleiben oder sich in ein anderes Land zu begeben 
wünschen. 
Die Regelung der hiemit zusammenhängenden Fragen erfolgt durch 
die im Artikel VIII vorgesehenen Einzelverträge. 
Artikel VII 
Über die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den vertragschlie¬ 
ßenden Teilen wird folgendes vereinbart: 
I. 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, unver¬ 
züglich die wirtschaftlichen Beziehungen anzuknüpfen und den Waren¬ 
austausch auf Grund folgender Bestimmungen zu organisieren: 
Bis zum 31. Juli des laufenden Jahres ist der gegenseitige Austausch 
der Überschüsse der wichtigsten landwirtschaftlichen und industriellen 
Produkte zur Deckung der laufenden Bedürfnisse nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen durchzuführen: 
;a) Die Mengen und die Art der Produkte, deren Austausch im vor¬ 
hergehenden Absätze vorgesehen ist, werden auf jeder Seite durch eine 
Kommission festgestellt, die aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern
	        
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