Volltext: 7. [Das Kriegsjahr 1918] ; Beil. ; (VII. Beilagen)

I. Friedensvertrag mit der Ukraine, Brest-Litowsk, 
9. Februar 1918 
FRIED ENS VERTRAG1) 
zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei 
einerseits und der ukrainischen Volksrepublik andererseits. 
Da das ukrainische Volk sich im Laufe des gegenwärtigen Welt¬ 
krieges als unabhängig 'erklärt und den Wunsch ausgedrückt hat, zwi¬ 
schen der Ukrainischen Volksrepublik und den mit Rußland im Kriege 
befindlichen Mächten den Friedenszustand herzustellen, haben die Re¬ 
gierungen Deutschlands, Österreich-Ungarns, Bulgariens und der Türkei 
beschlossen, mit der Regierung der Ukrainischen Volksrepublik einen 
Friedensvertrag zu vereinbaren; sie wollen damit den ersten Schritt tun 
zu einem dauerhaften und für alle Teile ehrenvollen Weltfrieden, der 
nicht nur den Schrecknissen des Krieges ein Ende setzen, sondern auch 
zur Wiederherstellung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den 
Völkern auf politischem, rechtlichem, wirtschaftlichem und geistigem 
Gebiete führen soll. Zu diesem Zwecke sind die Bevollmächtigten der 
vorbezeichneteil Regierungen, nämlich: 
für die Kaiserlich deutsche Regierung der Staatssekretär des Aus¬ 
wärtigen Amtes Kaiserlich Wirklicher Geheimer Rat: Herr Richard von 
Kühlmann, 
für die k. ,u. k. gemeinsame österreichisch-ungarische: Regierung der 
Minister des Kais. u. Kön. Hauses und des Äußeren, Seiner k.u.k. Apo¬ 
stolischen Majestät Geheimer Rat Ottokar Graf Czernin von und 
zu Chudenitz, 
für die Königlich bulgarische Regierung: der Ministerpräsident 
Herr Dr. Wassiel Ra d o s 1 avof f, der Gesandte Herr Andrea T oi - 
sch eff, der Gesandte Herr Ivan S t oy an o vitch, der Militärbevoll¬ 
mächtigte Herr Oberst Peter Gantschew, Herr Dr. Theodor Ana- 
st ass of f, 
für die Kaiserlich Osmanische Regierung: Seine Hoheit der Gro߬ 
vezier Ta 1 aat Pascha, der Minister des Äußeren Ahmed Nessimi 
x) AOK., Op. geheim Nr. 1035 vom 15. Februar 1918. Gedruckt bei Nie- 
m ey er, Die völkerrechtlichen Urkunden des Weltkrieges (Jahrbuch des Völkerrechts, 
VIII, München und Leipzig 1922, lff.).
	        
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