Verbrauchsabgaben, Getreidedienst und Mautgebühren.
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Stadt dessen Einhebung um jährlich 2600 fl. gepachtet hatte
und daher von allen Bewohnern den Aufschlag fordern konnte 73 ).
Der Most war bis 1790 aufschlagfrei, erst in diesem Jahre
bewilligte die Hofkammer den Ständen auch im Kammergut
einen Aufschlag von 15 kr. für den Eimer 74 ). Auf den landwirt
schaftlichen Besitzungen im äußeren Kammergute haftete von
» altersher der Getreidedienst, der sowohl in natura wie
in Geld abgestattet werden konnte. Mit der Steuerregulierung
hörte die Wahlfreiheit auf, die Naturalleistung wurde zur Regel,
nur ausnahmsweise durfte diese in Geld abgelöst werden, wo
bei der Preis auf dem GmundnerWochenmarkt zu gelten hatte 75 ).
Nach der Einführung der neuen Weg- und Schran
kenmaut im Jahre 1769, welche alle ein- und ausgeführten
Waren traf, waren auch die salzamtlichen Transporte maut
pflichtig geworden. Das Salzamt suchte zwar sogleich um die
Befreiung von der Mautgebühr an, konnte eine solche aber
vorerst bloß für Salz, Getreide und Reifholz, doch nicht auch
für das aus Steiermark eingeführte Vieh erreichen 76 ). Mit Rück
sicht auf die Arbeiter, welchen man das Fleisch nicht ver
teuern wollte, ermächtigte die Hofkammer das Salzamt zur
► Ausstellung von Freipässen, wodurch die Maut für das Vieh
erspart blieb. Eine weitere Einnahme aus dem Grenzverkehr
floß dem Staate aus dem Passagegefälle zu, da der
Grenzübertritt nur gegen Entrichtung einer Gebühr gestattet
wurde. Befreit hievon waren die Beamten auf Dienstreisen
gegen Vorweisung einer amtlichen Legitimation 77 ).
Wie im Mautwesen nahm die Regierung auch bei der
1775 geplanten Zollreform Bedacht auf die Besonder
heiten des Kammergutes, dessen Freiheiten insoweit verbleiben
sollten, als die Bedürfnisse des gemeinen Mannes dem Zoll
nicht unterlagen. Tatsächlich wurde das Kammergut für alle
lebenswichtigen Artikel vom Einfuhrzoll befreit 78 ).
73 ) S. 0. A. 1809, Nr. 15.
74 ) Res. 1790, S. 203.
75 ) Hfk. M. B. 1026—H, fol. 477; 1084—16, fol. 163, 166, 229, 374.
7e ) Res. 1769, S. 344; 1775, S. 6, 75.
”) Res. 1769, S. 378.
7S ) Res. 1775, S. 97, 214.