Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis zur Zeit nach den Franzosenkriegen [2]

Verbrauchsabgaben, Getreidedienst und Mautgebühren. 
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Stadt dessen Einhebung um jährlich 2600 fl. gepachtet hatte 
und daher von allen Bewohnern den Aufschlag fordern konnte 73 ). 
Der Most war bis 1790 aufschlagfrei, erst in diesem Jahre 
bewilligte die Hofkammer den Ständen auch im Kammergut 
einen Aufschlag von 15 kr. für den Eimer 74 ). Auf den landwirt 
schaftlichen Besitzungen im äußeren Kammergute haftete von 
» altersher der Getreidedienst, der sowohl in natura wie 
in Geld abgestattet werden konnte. Mit der Steuerregulierung 
hörte die Wahlfreiheit auf, die Naturalleistung wurde zur Regel, 
nur ausnahmsweise durfte diese in Geld abgelöst werden, wo 
bei der Preis auf dem GmundnerWochenmarkt zu gelten hatte 75 ). 
Nach der Einführung der neuen Weg- und Schran 
kenmaut im Jahre 1769, welche alle ein- und ausgeführten 
Waren traf, waren auch die salzamtlichen Transporte maut 
pflichtig geworden. Das Salzamt suchte zwar sogleich um die 
Befreiung von der Mautgebühr an, konnte eine solche aber 
vorerst bloß für Salz, Getreide und Reifholz, doch nicht auch 
für das aus Steiermark eingeführte Vieh erreichen 76 ). Mit Rück 
sicht auf die Arbeiter, welchen man das Fleisch nicht ver 
teuern wollte, ermächtigte die Hofkammer das Salzamt zur 
► Ausstellung von Freipässen, wodurch die Maut für das Vieh 
erspart blieb. Eine weitere Einnahme aus dem Grenzverkehr 
floß dem Staate aus dem Passagegefälle zu, da der 
Grenzübertritt nur gegen Entrichtung einer Gebühr gestattet 
wurde. Befreit hievon waren die Beamten auf Dienstreisen 
gegen Vorweisung einer amtlichen Legitimation 77 ). 
Wie im Mautwesen nahm die Regierung auch bei der 
1775 geplanten Zollreform Bedacht auf die Besonder 
heiten des Kammergutes, dessen Freiheiten insoweit verbleiben 
sollten, als die Bedürfnisse des gemeinen Mannes dem Zoll 
nicht unterlagen. Tatsächlich wurde das Kammergut für alle 
lebenswichtigen Artikel vom Einfuhrzoll befreit 78 ). 
73 ) S. 0. A. 1809, Nr. 15. 
74 ) Res. 1790, S. 203. 
75 ) Hfk. M. B. 1026—H, fol. 477; 1084—16, fol. 163, 166, 229, 374. 
7e ) Res. 1769, S. 344; 1775, S. 6, 75. 
”) Res. 1769, S. 378. 
7S ) Res. 1775, S. 97, 214.
	        
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